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Ein Betreibungsbegehren ist in wenigen Minuten gestellt. Doch wie wird ein zu Unrecht Betriebener die unerwünschte Betreibung wieder los? Der nachfolgende Beitrag stellt einige Abwehrmöglichkeiten vor und umreisst neuere Entwicklungen zur Verbesserung der Lage des ungerechtfertigt Betriebenen.

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1. Einleitung
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Geldforderungen werden in der Schweiz durch Schuldbetreibung zwangsweise durchgesetzt. Jemanden zu betreiben ist ein Leichtes: Ein Betreibungsbegehren kann schriftlich oder mündlich beim Betreibungsamt gestellt werden; anzugeben sind lediglich Name und Adresse des Gläubigers und des Schuldners, die Forderungssumme sowie die Forderungsurkunde (oder hilfsweise der Grund der Forderung).1 Im Internet sind Formulare erhältlich, welche am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden können.2 Zudem hat der Gläubiger die Kosten vorzuschiessen, welche gemäss Gebührentarif berechnet werden und (je nach Höhe der Forderung) lediglich 7 – 400 CHF betragen.3 Weder braucht es eine Begründung der Forderung oder des Betreibungsbegehrens noch sind Beweismittel nötig; ob die Forderung tatsächlich besteht, wird in diesem Stadium nicht geprüft.

Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl und stellt diesen dem Schuldner zu.4 Zwar kann der Schuldner die Betreibung ebenso leicht durch Erhebung des Rechtsvorschlags zum Stillstand bringen; es ist dann am Gläubiger, den Rechtsvorschlag in einem Gerichtsverfahren zu beseitigen.5 Demnach könnte der Betriebene eigentlich abwarten, bis der Gläubiger (wenn überhaupt) aktiv wird, und sich dann vor Gericht mit der Abwehr der behaupteten Forderung begnügen.

Allerdings erscheint die Betreibung nun im Betreibungsregister, welches grundsätzlich öffentlich ist. Jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, kann sich Auszüge aus dem Betreibungsregister geben lassen, insbesondere dann, wenn das Auskunftsgesuch in Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags gestellt wird.6

Für den Betriebenen entsteht dadurch eine unangenehme Situation, vor allem, wenn die Betreibung ungerechtfertigterweise7 erfolgte. Wer beispielsweise eine neue Wohnung sucht, muss praktisch immer einen Auszug aus dem Betreibungsregister beilegen. Sind darin Betreibungen vermerkt, zweifelt der Vermieter möglicherweise an der Zahlungsfähigkeit und bevorzugt einen anderen Interessenten. Auch bei Unternehmen können Betreibungen im Betreibungsregister nachteilige Folgen haben, so etwa, wenn Geschäftspartner wegen vermuteter schlechter Zahlungsmoral nur gegen Vorauszahlung liefern.8

Es stellt sich daher die Frage, wie ein Betriebener selber die Initiative ergreifen und sich gegen eine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Betreibung wehren kann. Das Gesetz stellt dem zu Unrecht Betriebenen je nach Konstellation unterschiedliche Verteidigungsmittel zur Verfügung, welche nachfolgend näher zu beleuchten sind. Dabei wird auch auf einige interessante Urteile eingegangen, welche das Bundesgericht in den letzten Monaten gefällt hat.9 Schliesslich ist auf aktuelle gesetzgeberische Entwicklungen hinzuweisen, welche darauf abzielen, die Situation des zu Unrecht Betriebenen zu verbessern. Die nachfolgenden Ausführungen können selbstverständlich nur einen Überblick geben und einige Vor- und Nachteile aufzeigen; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.10

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2. Abwehr ungerechtfertigter Betreibungen
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2.1 Richterliche Aufhebung der Betreibung im summarischen Verfahren (Art. 85 SchKG)
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Art. 85 SchKG sieht vor, dass ein Betriebener jederzeit beim Gericht des Betreibungsorts die Aufhebung der Betreibung verlangen kann, wenn er durch Urkunden beweist, dass die (angebliche) Schuld getilgt ist. Dieser Prozess wird im sogenannten «summarischen» Verfahren durchgeführt11, welches rascher und kostengünstiger ist als ein normales («ordentliches») Verfahren.12

Voraussetzung für dieses Verfahren ist jedoch, dass der Betriebene den vollen Beweis der Tilgung mittels Urkunden (z. B. Quittung, Vergleich mit Saldoklausel, nicht bestrittene Verrechnungserklärung) erbringen kann13 – was insbesondere bei umstrittenen Forderungen oder gar bei schikanösen Betreibungen selten der Fall sein dürfte.

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2.2 Klage nach Art. 85a SchKG
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Ferner kann der Betriebene gemäss Art. 85a SchKG «jederzeit» vom Gericht des Betreibungsorts feststellen lassen, dass die betriebene Schuld nicht oder nicht mehr besteht. Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel. Wenn die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheint, wird die Betreibung vorläufig eingestellt. Heisst das Gericht die Klage schliesslich gut, so hebt es die Betreibung auf.

Der «Haken» an dieser Bestimmung ist, dass das Bundesgericht über den Wortlaut des Gesetzes hinaus voraussetzt, dass die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag gestoppt ist.14 Es wurde daher schon gesagt, dass die Klage nach Art. 85a SchKG für das Bundesgericht «ausschliesslich […] Notbehelf zur Verhinderung der Vollstreckung und nicht […] Mittel zur Bereinigung des Registers» sei.15 Der ungerechtfertigt Betriebene wird jedoch in aller Regel Rechtsvorschlag erheben; die Klage nach Art. 85a SchKG ist daher als Abwehrmittel nur sehr eingeschränkt tauglich.

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2.3 Allgemeine negative Feststellungsklage
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Damit verbleibt im Regelfall nur eine «normale» Klage, die der zu Unrecht Betriebene gegen den Gläubiger einreichen und damit auf Feststellung klagen kann, dass die in Betreibung gesetzte Schuld nicht besteht.

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2.3.1 Schlichtungsversuch
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Eine solche Klage wird grundsätzlich im ordentlichen Verfahren durchgeführt.16 Das bedeutet, dass zunächst in der Regel ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde (je nach Kanton z.B. Friedensrichter, Vermittler) durchgeführt werden muss.17 Wenn es zu keiner Einigung kommt, stellt die Schlichtungsbehörde eine Klagebewilligung aus, welche zur Einreichung der Klage beim Gericht berechtigt.18

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2.3.2 Klageeinleitung vor Gericht im ordentlichen Verfahren
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Nach dem Schlichtungsverfahren muss der zu Unrecht Betriebene eine Klageschrift verfassen, die den gesetzlichen Anforderungen genügt.19 Zwar kursieren im Internet auch für negative Feststellungsklagen Mustervorlagen, doch sind diese meiner Einschätzung nach teilweise von zweifelhafter Qualität.

Gemäss Art. 221 ZPO sind zunächst Selbstverständlichkeiten wie z.B. die Bezeichnung der Parteien, Datum und Unterschrift gefordert.

Allerdings muss die Klageschrift auch ein zulässiges Rechtsbegehren20 enthalten. Hier stolpern gelegentlich auch Fachleute. So hatte das Bundesgericht kürzlich das Rechtsbegehren eines Anwalts zu beurteilen, der betrieben worden war und daher (zusätzlich zum Feststellungsbegehren) beantragt hatte, das «Betreibungsamt [XY] sei […] anzuweisen, die [gegen ihn] erhobene Betreibung Nr. xxx vom [Datum] zu löschen».21

Das Bundesgericht stellte zunächst klar,dass das Betreibungsamt im Rahmen von Art. 8a SchKG ohnehin keine Einträge «lösche», sondern diese bloss kennzeichne, sodass sie Dritten nicht mehr bekanntgegeben werden. Zudem dürften die Zivilgerichte den Betreibungsämtern, gestützt auf Art. 8a SchKG, sowieso keine Anweisungen geben, eine Betreibung zu «löschen». Ein Begehren um «Löschung» eines Betreibungsregistereintrags müsse daher beim zuständigen Betreibungsamt gestellt werden.22

Immerhin muss eine ungerechtfertigte Betreibung vom Gericht nicht unbedingt förmlich aufgehoben werden, damit das Betreibungsamt diese Dritten nicht mehr bekannt gibt. Es genügt gemäss Bundesgericht vielmehr, wenn sich aus dem Ergebnis eines Gerichtsverfahrens ohne Weiteres ergibt, dass die Betreibung bei ihrer Einleitung ungerechtfertigt war.23

Neben dem Rechtsbegehren müssen die massgeblichen Tatsachen dargelegt und die einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen bezeichnet werden.24 Auch hier dürften juristische Laien rasch überfordert sein: Wie soll man ohne juristische Ausbildung überhaupt erkennen, was «massgeblich» ist? Welche Beweismittel sind zulässig?

Schliesslich sind rein praktische Probleme zu bewältigen, beispielsweise der zweckmässige Aufbau einer Klageschrift, deren Gliederung, die Zuordnung der Beweismittel zu den Behauptungen, der sprachliche Stil usw.

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2.3.3 Vereinfachtes Verfahren
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Immerhin kommt für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 CHF das sogenannte «vereinfachte Verfahren» zur Anwendung, welches gewisse Erleichterungen vorsieht.25 So kann eine Klage im vereinfachten Verfahren etwa auch mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden, und eine Begründung der Klage ist nicht zwingend erforderlich. Enthält die Klage keine Begründung, lädt das Gericht direkt zur Verhandlung vor und wirkt überdies durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien den Sachverhalt genügend darlegen («substantiieren») und die Beweismittel bezeichnen.

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2.3.4 Zuständigkeit
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Schliesslich hat die klagende Partei vor jeder Eingabe abzuklären, welche Schlichtungs- oder Gerichtsbehörde für die fragliche Eingabe zuständig ist.26

Zu berücksichtigen ist hier, dass die Klagen nach Art. 85 und 85a SchKG am Betreibungsort, also in der Regel am (Wohn-)Sitz des Betriebenen,27 einzureichen sind. Die negative Feststellungsklage hingegen ist nach der allgemeinen Regel grundsätzlich am (Wohn-)Sitz der beklagten Partei einzureichen.28 Dies kann für den Kläger zusätzliche Hürden mit sich bringen, z.B. Reisezeit zu Gerichtsverhandlungen; je nach Kanton wird das Verfahren in einer fremden Amtssprache geführt usw. Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit verursacht jedoch erfahrungsgemäss keine besonderen Schwierigkeiten.

Einen Stolperstein kann hingegen die sachliche Zuständigkeit darstellen, etwa bei arbeitsrechtlichen oder mietrechtlichen Streitigkeiten oder in Kantonen mit Handelsgericht. Wird die Eingabe bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, tritt diese in der Regel unter Kostenfolge auf das Begehren nicht ein, d.h. behandelt die Klage gar nicht materiell.29

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2.3.5 Kosten
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Neben diesen Anforderungen inhaltlicher und formeller Natur hat die klagende Partei zudem in aller Regel einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten.30 Die Höhe des Kostenvorschusses ist abhängig vom Streitwert und berechnet sich nach den einschlägigen kantonalen Tarifen.31 Doch damit nicht genug: Wer die Klageschrift nicht selber verfassen kann und / oder den Prozess nicht selber führen will, muss hierfür einen Rechtsanwalt beauftragen und dessen Honorar bezahlen. Da die vom Gericht im Falle des Obsiegens zugesprochene Parteientschädigung32 die Honorarkosten erfahrungsgemäss kaum je vollständig deckt, bleibt der Kläger meistens auf einem Teil seiner Anwaltskosten sitzen – selbst wenn er den Prozess vollständig gewinnt.

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2.3.6 Anforderungen an das sogenannte Feststellungsinteresse
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Immerhin wurde eine weitere Hürde kürzlich durch eine Praxisänderung des Bundesgerichts33 beseitigt.

Nach früherer Rechtsprechung34 musste ein Betriebener dartun, dass er ein besonderes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der Schuld hatte. Dieses wurde etwa angenommen, wenn nicht bloss Bagatellbeträge in Betreibung gesetzt wurden und wenn der Betriebene darlegen konnte, dass er wegen der Betreibung konkret in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert wurde. Zudem fand eine Interessenabwägung statt.

Nun entschied das Bundesgericht – nach ausführlicher Auseinandersetzung mit bisheriger Rechtsprechung, Lehre und neueren Entwicklungen –, dass es «sachgerecht und gerechtfertigt [erscheint], […] das schutzwürdige Interesse an der Feststellung des Nichtbestands [einer] Forderung grundsätzlich zu bejahen, sobald diese in Betreibung gesetzt wurde, ohne dass der Feststellungskläger konkret nachweisen muss, dass er wegen der Betreibungin seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt wird». Für den (angeblichen) Gläubiger, der eine bestrittene Forderung ohne vorherigen Prozess in Betreibung setzt, sei es zumutbar, diese Forderung in einem Zivilprozess zu verteidigen. Das Interesse des Schuldners, «der durch die Betreibung in seiner Kreditwürdigkeit und Reputation beeinträchtigt» werde, überwiege grundsätzlich.35

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2.3.7 Würdigung
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Nach dem Gesagten stellt eine negative Feststellungsklage offenkundig in jeder Hinsicht nicht zu unterschätzende Anforderungen an den zu Unrecht Betriebenen, insbesondere bei einem Streitwert über 30 000 CHF, wenn nicht mehr das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt. Zudem muss der Betriebene, um die ungerechtfertigte Betreibung abzuwehren, erheblichen Aufwand betreiben und selber «Geld in die Hand nehmen».

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2.4 Rechtsschutz in klaren Fällen gemässArt. 257 ZPO
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Bei offensichtlich unbegründeten Betreibungen kann der zu Unrecht Betriebene zudem versuchen, sogenannten «Rechtsschutz in klaren Fällen» zu beantragen. Hierbei handelt es sich im Prinzip ebenfalls um eine negative Feststellungsklage, welche jedoch wiederum im rascheren und kostengünstigeren «summarischen Verfahren» behandelt wird.

Voraussetzung hierfür ist aber, dass einerseits der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist, und dass andererseits die Rechtslage klar ist.36 Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein,37 d.h. es entscheidet nicht materiell über die Klage. Immerhin steht dem Betriebenen weiterhin die Klage im ordentlichen Verfahren offen.

Zwar mag das Verfahren nach Art. 257 ZPO bei offensichtlich haltlosen Betreibungen möglicherweise Erfolg versprechend sein. Allerdings handhaben die Gerichte die Voraussetzungen gemäss Art. 257 ZPO relativ streng. «Sofort beweisbar» heisst, dass der Sachverhalt grundsätzlich mittels Urkunden voll bewiesen (und nicht bloss glaubhaft gemacht) werden muss.38 Bringt der Gegner schlüssige Einwendungen vor, die nicht sofort widerlegt werden können, ist der Sachverhalt hingegen illiquid.39 Die Rechtslage wiederum ist beispielsweise nicht «klar», wenn der Sinn einer Gesetzesbestimmung in Lehre und Rechtsprechung umstritten ist, oder wenn unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen sind oder das Gericht auf sein Ermessen verwiesen wird.40

Nach dem Gesagten besteht bei dieser Vorgehensweise offenkundig die Gefahr, dass der Gegner den eigentlich «klaren Fall» vor Gericht zu einem unklaren Fall macht mit der Folge, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird.

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2.5 Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG
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Ausnahmsweise kann eine Betreibung auch durch Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG abgewehrt werden – nämlich dann, wenn die Betreibung geradezu als rechtsmissbräuchlich und daher nichtig zu qualifizieren ist.

Das Bundesgericht hatte jüngst einen Fall41 zu beurteilen, in welchem zwei Parteien Vergleichsgespräche wegen einer ersten Betreibung führten und der Gläubiger während laufender Verhandlungen heimlich eine zweite Betreibung eingeleitet hatte. Das Verhalten dieses Gläubigers wurde als widersprüchlich, treuwidrig und rechtsmissbräuchlich qualifiziert.

Gleichzeitig erinnerte das Bundesgericht jedoch daran, dass eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig sei, beispielsweise dann, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt, oder wenn er in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt, oder wenn der Betreibende gar bloss die Kreditwürdigkeit eines (angeblichen) Schuldners schädigen will.42

Der Vorteil der Beschwerde ist, dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist und der Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen abgeklärt wird.43 Zur Abwehr von Betreibungen ist die Beschwerde jedoch, wie soeben dargestellt, nur ausnahmsweise geeignet. Ausserdem beträgt die Beschwerdefrist lediglich kurze zehn Tage.

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2.6 Einigung mit dem Gläubiger?
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Die obigen Ausführungen zeigen, dass es zwar rechtliche Mittel gibt, um sich gegen eine Betreibung zur Wehr zu setzen. Verglichen mit dem Aufwand für ein Betreibungsbegehren muss der Betriebene hierfür jedoch sehr viel mehr Zeit, Mühe und Kosten auf sich nehmen. Daher kann es sich in gewissen Konstellationen lohnen, vor Einreichung von Klagen zunächst Kontakt mit dem Gläubiger aufzunehmen:

  • Wenn die in Betreibung gesetzte Forderung wenigstens zum Teil als berechtigt erscheint, sollte der Betriebene prüfen, ob er sich mit dem Gläubiger auf einen Vergleichsvertrag einigen kann. Darin anerkennt der Schuldner in der Regel einen Teilbetrag der Forderung und verpflichtet sich zu dessen Zahlung. Der Gläubiger verspricht im Gegenzug, auf den Rest der Forderung zu verzichten und die Betreibung nach Eingang der Zahlung zurückzuziehen. Betreibungen, welche vom Gläubiger zurückgezogen wurden, werden Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht.44 Dieses Vorgehen erspart beiden Parteien weiteren Aufwand und Kosten und beseitigt die Unsicherheit über den Bestand der Forderung.
  • Wenn die Betreibung lediglich zur Unterbrechung der Verjährung45 eingeleitet wurde, kann der Gläubiger allenfalls mit einer Verjährungsverzichtserklärung zum Rückzug der Betreibung bewegt werden. Solche Verjährungsverzichtserklärungen können jedoch – je nach Interessenlage und Formulierung – heikel sein und sollten daher nur nach genauer Prüfung unterzeichnet werden.

Ob ein solches Vorgehen bei völlig haltlosen Betreibungen angebracht oder Erfolg versprechend ist, sei dahingestellt.

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3. Neue gesetzgeberische Entwicklungen
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Auch die Politik hat den Handlungsbedarf erkannt. 2009 wurde eine parlamentarische Initiative mit dem Ziel eingereicht, ungerechtfertigte Betreibungen rascher und einfacher löschen zu können.46 Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats hat kürzlich einen Bericht hierzu veröffentlicht und Änderungen des SchKG vorgeschlagen.47

Der Entwurf sieht u.a. vor, dass das Einsichtsrecht Dritter unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden kann (neuer Art. 8b SchKG). Sodann soll der Schuldner jederzeit nach Einleitung einer Betreibung verlangen können, dass der Gläubiger seine Beweismittel auf dem Betreibungsamt vorlegt (Anpassung von Art. 73 SchKG). Zudem soll die einschränkende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 85a SchKG korrigiert werden, indem diese Klage unabhängig von einem allfälligen Rechtsvorschlag für zulässig erklärt werden soll (Anpassung von Art. 85a SchKG). Schliesslich soll der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung nur noch während sechs Monaten nach Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen können (bisher: ein Jahr; Anpassung von Art. 88 Abs. 2 SchKG).

Ob die vorgeschlagenen Änderungen je Gesetz werden, wird sich weisen. Nach dem Gesagten scheint es mir aber offensichtlich, dass die Stellung von ungerechtfertigt betriebenen Personen verbessert werden muss. Eine Kommissionsminderheit will jedoch gänzlich auf die Revision verzichten. Zudem gehen bei den einzelnen Änderungsvorschlägen selbstverständlich die Meinungen weit auseinander, so insbesondere beim vorgeschlagenen Art. 8b E-SchKG.48

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4. Zusammenfassung
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Wer ungerechtfertigterweise betrieben wird, kann sich mit verschiedenen rechtlichen Mitteln wehren. Dennoch ist die Situation unbefriedigend, weil alle diese Möglichkeiten mit erheblichem Aufwand an Zeit und Geld verbunden sind, welcher sich insbesondere bei kleineren Beträgen kaum lohnt. Die neue Praxis des Bundesgerichts bezüglich Feststellungsinteresseist jedenfalls uneingeschränkt zu begrüssen.Ob die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen jemals in Kraft treten werden, ist noch ungewiss, sie gehen aber meines Erachtens in die richtige Richtung.

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  1. Art. 67 Abs. 1 SchKG; siehe auch Urteil des Bundesgerichts (BGer) 5A_551/2014 vom 26. Februar 2015.
  2. Beispielsweise unter www.betreibungsinspektorat-zh.ch oder www.vgbz.ch.
  3. Art. 68 Abs. 1 SchKG; Art. 16 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG).
  4. Art. 69 und Art. 71 SchKG.
  5. Art. 74 SchKG und Art. 79 ff. SchKG.
  6. Art. 8a Abs. 1 und Abs. 2 SchKG.
  7. Wobei der Begriff «ungerechtfertigt» in diesem Beitrag sowohl Betreibungen für bestrittene Forderungen als auch eigentliche Schikane-Betreibungen umfasst.
  8. Siehe ausführlich zur Bedeutung und zum Informationsgehalt des Betreibungsregisters Boller / Schweizer, Der Informationsgehalt des Betreibungsregisters: Ein Reformvorschlag zu seiner Verbesserung, in: sui-generis 2015, S. 50 ff., S. 53 ff.
  9. Der Autor bloggt auf www.swissblawg.ch regelmässig über neue Bundesgerichtsentscheide aus dem Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
  10. Nicht behandelt werden beispielsweise die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG oder die negative Feststellungsklage nach UWG, siehe zu Letzterer etwa Matthias Kuster, Schikanebetreibung aus zwangsvollstreckungs-, zivil-, straf- und standesrechtlicher Sicht, in: AJP 2004, S. 1035 ff., S. 1039 f.
  11. Art. 85 SchKG und Art. 251 lit. c ZPO.
  12. Art. 248 ff. ZPO und Art. 220 ff. ZPO. Im summarischen Verfahren gelten z.B. keine Gerichtsferien (Art. 145 ZPO), und die Gerichtsgebühren sind regelmässig tiefer als im ordentlichen Verfahren.
  13. Siehe zum Ganzen etwa Bodmer / Bangert, in: Staehelin / Bauer / Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 85 SchKG, N 20 und N 33 ff.; Levante, Aktuelles aus der Rechtsprechung zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, in: AJP 2015, S. 579 ff., S. 581.
  14. BGE 129 III 197, E. 2.1 m.w.H.; Levante, a.a.O., S. 581 f.
  15. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (RK NR) vom 25. April 2013 zur parlamentarischen Initiative 09.530 betreffend Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle, S. 5.
  16. Art. 219 ZPO.
  17. Art. 197 ZPO. Anders, wenn das Handelsgericht zuständig ist (siehe Art. 198 lit. f ZPO). Auch bei den Klagen nach Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG ist kein Schlichtungsverfahren nötig (siehe Art. 198 lit. a und lit. e Ziff. 2 ZPO).
  18. Art. 209 ZPO.
  19. Art. 221 ZPO.
  20. Beispiele aus der Praxis: «Es sei festzustellen, dass der Kläger dem Beklagten nichts schuldet. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger keine Forderungen aus unerlaubter Handlung hat; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.» (BGE 125 III 347); oder: «Es sei festzustellen, dass der Kläger den in Betreibung gesetzten Betrag von 500 000 CHF nicht schuldet.» (BGE 110 II 353 sinngemäss); oder: «Es sei festzustellen, dass der Kläger dem Beklagten den Betrag von XXX CHF nicht schuldet, und es sei festzustellen, dass der Beklagte den Kläger in diesem Umfang ohne Schuldgrund betrieben hat.»
  21. Urteil des BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014.
  22. Urteil des BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 2 in fine und E. 4.2.
  23. Urteil des BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 2.
  24. Art. 221 Abs. 1 ZPO.
  25. Art. 243 ZPO. Siehe auch Art. 244 ZPO, Art. 245 ZPO und Art. 247 ZPO.
  26. Das gilt freilich nicht nur bei der negativen Feststellungsklage, sondern bei jeder Eingabe an Gerichte oder Behörden.
  27. Art. 46 ff. SchKG.
  28. Art. 10 ZPO.
  29. Art. 59 ZPO.
  30. Art. 98 ZPO.
  31. Art. 96 ZPO; im Kanton Zürich sind die Gerichtskosten beispielsweise in der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) geregelt.
  32. Art. 105 f. ZPO.
  33. BGE 141 III 68.
  34. Dargestellt in BGE 141 III 68, E. 2.4 – 2.5.
  35. BGE 141 III 68, E. 2.7.
  36. Art. 257 Abs. 1 ZPO; siehe ferner etwa Hasenböhler, Summarisches Verfahren, insbesondere Rechtsschutz in klaren Fällen und vorsorgliche Massnahmen, in: Anwaltsrevue 2014, S. 259 ff., S. 264 ff.
  37. Art. 257 Abs. 3 ZPO; Sutter-Somm / Lötscher, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 257 ZPO, N 31
  38. Sutter-Somm / Lötscher, a.a.O., Art. 257 ZPO, N 5 – 6.
  39. Sutter-Somm / Lötscher, a.a.O., Art. 257 ZPO, N 7.
  40. Sutter-Somm / Lötscher, a.a.O., Art. 257 ZPO, N 9 ff.
  41. BGE 140 III 481.
  42. Siehe BGE 140 III 481; ferner Urteil des BGer 5A_119/2013, E. 3.2, mit Verweis auf BGE 115 III 18; siehe sodann Levante, a.a.O., S. 580 f.; Hunkeler / Disler, Rechtsmissbräuchliche Betreibung: Urteil des Bundesgerichts 5A_508/2014 vom 19. September 2014 – und aktuelle Rechtsentwicklung, in: Jusletter vom 20. Oktober 2014.
  43. Art. 20a Abs. 2 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG.
  44. Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG; kritisch zu dieser Bestimmung Schmid, Die Löschung der Betreibung im Betreibungsregister nach erfolgtem Rückzug, in: AJP 2015, S. 601 ff.
  45. Art. 135 Ziff. 2 OR.
  46. Parlamentarische Initiative 09.530. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle. Siehe http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20090530, zuletzt besucht am 3.6.2015.
  47. Siehe BBl 2015 3209 ff. (Bericht vom 19. Februar 2015) und BBl 2015 3223 ff. (Entwurf).
  48. Bericht RK NR, BBl 2015 3215 f.; siehe ferner die Kritik und den eigenen Änderungsvorschlag von Boller / Schweizer, a.a.O., S. 66 ff.
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