Issue
Category
Content
Text

Ab dem 1. September 2015 sind Söldnerfirmen in der Schweiz verboten. Der Bundesrat hat entschieden, das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) und die dazugehörende Verordnung auf diesen Zeitpunkt in Kraft zu setzen. Ein Unternehmen, das Sicherheitsdienstleistungen im Ausland ausführt, untersteht zudem einer vorgängigen Meldepflicht. Das neue Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) soll dazu beitragen, die schweizerische Neutralität zu wahren und die Einhaltung des Völkerrechts zu garantieren. Es gilt für Unternehmen, die von der Schweiz aus Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen oder in der Schweiz damit zusammenhängende Aktivitäten ausüben. Erfasst sind auch Bundesbehörden, die Sicherheitsunternehmen mit der Wahrnehmung bestimmter Schutzaufgaben im Ausland beauftragen, und Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die im Ausland tätige Sicherheitsunternehmen kontrollieren (Holding-Gesellschaften). In der Schweiz ansässige Sicherheitsunternehmen dürfen sich an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Ausland nicht unmittelbar beteiligen. Unter das Verbot des Söldnertums fallen namentlich die Rekrutierung, Ausbildung und Vermittlung von Personal im In- und Ausland. Tätigkeiten, die schwere Menschenrechtsverletzungen begünstigen, sind ebenfalls untersagt. So kann in einem Staat, in dem bekanntermassen gefoltert wird, kein Gefängnis betrieben werden.

Text

(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 24.06.15, www.ejpd.admin.ch)

Date