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Der Bundesrat hat am 27. Mai 2015 eine Botschaft zur Teilrevision des Mietrechts im Obligationenrecht zuhanden des Parlaments verabschiedet. Kernpunkt der Vorlage ist die Verbesserung der Mietzinstransparenz bei der Wiedervermietung von Wohnungen.

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Gemäss den Vorschlägen des Bundesrates soll bei einem Mieterwechsel mittels eines Formulars schweizweit der bisherige Mietzins bekanntgegeben und eine allfällige Mietzinserhöhung begründet werden. Sieben Kantone (Nidwalden, Zug, Freiburg, Waadt, Neuenburg, Genf und Zürich) haben von dieser Möglichkeit bislang Gebrauch gemacht. Das standardisierte Formular schafft Transparenz und erhöht die Rechtssicherheit, was im Ergebnis sowohl im Interesse der Mieter- als auch der Vermieterseite liegt. Das Recht des Mieters zur Anfechtung des Anfangsmietzinses erfährt keine Änderung. Schon nach heutigem Recht kann der Mieter eine Überprüfung des Anfangsmietzinses verlangen, wenn er sich aufgrund einer Notlage oder wegen der örtlichen Marktverhältnisse zum Vertragsabschluss gezwungen sah oder wenn der Vermieter den Mietzins gegenüber dem vorherigen Mieter erheblich erhöht hat.

Weiter sieht der Vorschlag des Bundesrates vor, die Zuständigkeit für den Erlass und für die Genehmigung von mietrechtlichen Formularen (auch betreffend diejenigen bei Mietzinserhöhungen während der Vertragsdauer sowie bei Kündigungen) von den Kantonen an den Bund zu übertragen. Dies erleichtert die Handhabung von mietrechtlichen Formularen insbesondere für überregional tätige Vermietende.

Ausserdem wird bei Mietzinserhöhungen und bei der Anpassung von Nebenkosten-Akontobeträgen neu eine mechanische Unterschrift (Faksimile) möglich sein. Wurde ein gestaffelter Mietzins vereinbart, so ist bei einer Anpassung die Verwendung eines Formulars nicht mehr nötig, es genügt eine einfache schriftliche Mitteilung. Mietzinserhöhungen infolge wertvermehrender Investitionen sollen im ersten Jahr nach Mietbeginn nur dann wirksam werden, wenn die Mietenden beim Vertragsabschluss darüber informiert wurden. Diese sollen sovor überraschenden Mietzinserhöhungen kurz nach Beginn der Vertragsdauer geschützt werden.

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(Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, Bern, 27.05.15, www.wbf.admin.ch)

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