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Ein Aargauer Elternpaar muss keinen Beitrag an die Kosten des Assistenzunterrichts leisten, den ihr behindertes Kind in einer Normalklasse benötigt. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Schulunterricht lässt keine Kostenbeteiligung der Eltern zu, nachdem der Besuch der Regelklasse für ihr Kind als pädagogisch beste Lösung befürwortet wurde.

Das Kind leidet an einer Autismus-Störung und begann seine Schulzeit 2007 / 2008 in der Einschulungsklasse. 2009 / 2010 trat es in die Regelklasse ein, in der es von einer Assistenzlehrperson unterstützt wurde. 2012 beschloss die Schulpflege der zuständigen Gemeinde Brugg, die schulische Integration in der Regelschule mit einer Vollzeitbetreuung durch eine Assistenz weiterzuführen. 18 Wochenstunden der Assistenzlehrperson würden dabei vom Gemeinwesen finanziert, die Kosten für die restlichen Assistenzstunden seien durch die Eltern zu übernehmen. Der Entscheid wurde vom Regierungsrat und vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigt. Das Bundesgericht heisst in seiner öffentlichen Beratung die Beschwerde der Eltern gut und entscheidet, dass das Gemeinwesen die ganzen Kosten der Vollzeitbetreuung durch eine Assistenzlehrperson übernehmen muss. Gemäss Bundesrecht ist die integrierte Schulung behinderter Kinder einer Sonderschulung vorzuziehen. Das Recht des Kantons Aargau sieht die Möglichkeit der Integration von behinderten Kindern in der Regelschule vor, wobei wöchentlich maximal 18 Stunden Assistenzunterricht bewilligt werden können. Der Besuch der Regelklasse wird im konkreten Fall von der Schulgemeinde befürwortet und ist die pädagogisch beste Lösung. Unter diesen Voraussetzungen ist es mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf kostenlosen Schulunterricht (Art. 19 und Art. 62 BV) nicht vereinbar, wenn ein Teil der Assistenzkosten den Eltern auferlegt wird.

Art. 19 und Art. 62 BV

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(BGer., 4.12.14 {2C_590 / 2014}, Medienmitteilungen des Schweizerischen Bundesgerichts, 4.12.14, www.bger.ch)

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