Bei einer Person, die vor dem Unfall bei mehreren Arbeitgebern tätig war, ist für die Bemessung des versicherten Verdiensts für das Taggeld der Gesamtlohn massgebend (Art. 23 Abs. 5 UVV). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung und entsprechend dem Äquivalenzprinzip sind dabei nur jene Löhne massgeblich, auf welche Beiträge zur Finanzierung des versicherten Risikos erhoben worden sind. Anders als noch 2008 hält der Bundesrat nun seit Herbst 2014 in seiner Zusatzbotschaft zur UVG-Änderung ebenfalls daran fest, was namentlich bei Nichtberufsunfällen von Bedeutung ist, wenn die versicherte Person neben ihrer Haupterwerbstätigkeit noch eine Nebenbeschäftigung von weniger als acht Stunden ausübt.
Art. 23 Abs. 5 UVV
(BGer., 19.12.14 {8C_434 / 2014}, SZS 2015, S. 150)