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Teileinkünfte- und Teilsatzverfahren dienen demselben Anliegen (Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung), wenn auch mit unterschiedlichen Methoden. Im Idealfall führen die beiden Methoden auch rechnerisch zum selben Ergebnis. Ob hierzu die Bemessungsgrundlage gekürzt und der ordentliche Steuersatz angewendet wird oder die Bemessungsgrundlage ungekürzt bleibt, aber ein ermässigter Steuersatz anwendbar ist, sollte der Idee nach keine Rolle spielen. Jedenfalls aber zeigt sich, dass beiden Methoden eine rechnerische Funktion zukommt. Mit anderen Worten fliessen die Beteiligungserträge nach beiden Methoden in die Bemessungsgrundlage ein. Sie stellen sich für die unilateralen Zwecke (Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung) vollumfänglich als «besteuert» dar, wenn auch betragsmässig tiefer – dies ungeachtet um die gewählte Methode für die Reduktion der Besteuerung. Folglich fällt für die Zwecke der pauschalen Steueranrechnung die ungeschmälerte Sockelsteuer in Betracht.

Art. 146, Art. 3, Art. 50, Art. 6 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 18b und Art. 20 Abs. 1bis DBG; Art. 53 – 56 VStG; Art. 66 Abs. 3 VStV; Art. 18, Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 ff., Art. 12, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 4, Art. 11 und Art. 5 Abs. 4 PStAV; Art. 29a BV; Art. 73 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 StHG; Art. 10 und Art. 23 B Abs. 1 OECD-MA; § 34 Abs. 4 StG ZH, Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2 lit. a – c DBA CH-DE

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(BGer., 9.10.14 {2C_750 / 2013 / 2C_796 / 2013}, StR 2014, S. 875)

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