Issue
Authors
Lead

<p data-content="Fachbeitrag_-FB-_Lead_de--FB-" lang="de-DE">Das Bundesgericht hat mit dem <a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=…; target="_blank">Leiturteil 9C_710/2022 vom 17.&nbsp;August&nbsp;2023</a> eine grundlegende Praxisänderung vorgenommen und die interkantonale Doppelbesteuerung als Sanktion für treuwidriges Verhalten im interkantonalen Verhältnis (nahezu) vollständig abgeschafft. Das Leiturteil betrifft ein Ehepaar mit einer Liegenschaft im Kanton St. Gallen, das sich an der Geschäftsadresse des Ehemanns im Kanton Schwyz angemeldet hat, ohne jedoch den Lebensmittelpunkt effektiv dorthin zu verlegen. In Gutheissung der Beschwerde hat das Bundesgericht die interkantonale Doppelbesteuerung beseitigt und die betreffende Veranlagungsverfügung des Kantons Schwyz aufgehoben. Mit den Urteilen <a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=…; target="_blank">9C_675/2021</a> und <a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highl…; target="_blank">9C_676/2021</a> vom 21.&nbsp;August&nbsp;2023 hat das Bundesgericht die neue Praxis auch bei juristischen Personen aus dem Kanton Solothurn mit Scheindomizilen im Kanton Zug zur Anwendung gebracht. Das Bundesgericht hat auch in diesen Fällen die interkantonale Doppelbesteuerung beseitigt und die Veranlagungsverfügungen aus dem Kanton Zug aufgehoben.</p>

Tags
Date
Text to Speech
On