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Ziel der Weisungen gemäss OAK BV ist, die Qualität der Revision nach BVG sicherzustellen. Im folgenden Beitrag stellt die Autorin die Weisungen sowie die sich daraus ergebenden Folgen für den Berufsstand dar.

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Am 24. Juni 2015 eröffnete die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) die Anhörung zu ihren neuen Weisungen «Anforderungen an die Revisionsstelle». Auch TREUHAND|SUISSE wurde eingeladen, dazu Stellung zu nehmen. Ziel der Weisungen gemäss OAK BV ist, die Qualität der Revision nach BVG sicherzustellen und zu verbessern. So sehen die Weisungen als Mindestanforderung für die Erfahrungen aus praktischer Tätigkeit vor, dass Revisionsgesellschaften in einem Kalenderjahr mindestens 1000 Prüfstunden bei Institutionen der beruflichen Vorsorge leisten. Neu soll zudem der leitende Revisor einer Rotationspflicht unterstellt werden. Erfüllt eine Revisionsstelle diese Mindestanforderungen nicht – diese werden durch die OAK BV kontrolliert –, wird dies der Revisionsaufsichtsbehörde gemeldet.

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1. Was die Weisungen beinhalten
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Die Weisungen gelten für Revisionsstellen, welche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Freizügigkeitsstiftungen, Säule-3a-Stiftungen oder Anlagestiftungen revidieren, und sollen Mindestanforderungen im Bereich der Unabhängigkeit und der praktischen Erfahrung definieren. Gemäss der OAK BV sind diese Mindestanforderungen die Grundlage für Qualitätssicherung.

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2. Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit
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Diese Mindestanforderungen sind in Art. 34 BVV 2 geregelt und entsprechen denjenigen der ordentlichen Revision, da es sich bei der Prüfung einer Vorsorgeeinrichtung um eine Prüfung nach Schweizer Prüfungsstandard handelt. So ist es nachvollziehbar, dass, zumindest bei grösseren Vorsorgeeinrichtungen, der Mandatsleiter nach sieben Jahren wechselt. Bei dieser Rotationspflicht stellt sich jedoch die Frage, ob diese im Sinne der Verhältnismässigkeit auch bei kleineren Vorsorgeeinrichtungen zielführend ist. Da rund ein Drittel der Vorsorgeeinrichtungen weniger als 100 Versicherte haben (Pensionskassenstatistik 2013), wäre es wohl zweckmässig, diese von dieser Regelung auszunehmen.

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3. Mindestanforderung an die Erfahrung aus praktischer Tätigkeit
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Bei diesen Mindestanforderungen wird mit dem Argument der Qualitätssicherung gefordert, dass in der Revisionsgesellschaft innerhalb eines Jahres mindestens 1000 Prüfungsstunden bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu leisten sind, wobei nur Prüfungsstunden derjenigen Mitarbeitenden gezählt werden, welche pro Kalenderjahr mindestens 100 Prüfungsstunden bei Vorsorgeeinrichtungen erbringen.

Sollte diese Regelung in dieser Form in Kraft treten, so dürften zahlreiche KMU-Prüfungsfirmen diese Mindestanforderungen nicht erfüllen können. Zudem wäre ein Neueintritt als Anbieter von BVG-Prüfleistungen durch diese Bestimmung praktisch verunmöglicht, da der fristgerechte Aufbau der geforderten Berufserfahrung, gerade für kleinere Prüfgesellschaften, kaum mehr möglich sein wird (ein BVG-Prüfungsmandat kann nicht angenommen werden, weil keine drei Vorjahre mit je 1000 geleisteten Prüfungsstunden existieren). Diese Markteinschränkung auf wenige zulässige (und kaum mehr neue) Anbieter schränkt die Wahlfreiheit der Vorsorgeeinrichtungen übermässig ein und führt zu einer zusätzlichen Kontrollflut und damit zu erhöhten Revisionskosten. Die Abwälzung dieser Kosten auf die Versicherten hätte mit Qualitätssicherung nichts zu tun.

TREUHAND|SUISSE hat der OAK BV in ihrer Stellungnahme nahegelegt, auf diese Regelung zu verzichten und stattdessen, wenn überhaupt, ein Augenmerk auf die Anzahl Mandate sowie auf spezialgesetzliche Kenntnisse der Mandats- und Prüfungsleiter zu legen. Auf diese Weise hätte man neben der erwünschten Erfahrung und Branchennähe auch sichergestellt, dass die Revisionsstelle unterschiedliche Sachverhalte kennt.

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4. Noch offene Fragen
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Bei einer definitiven Einführung des Weisungsentwurfs bestehen nach Erachten von TREUHAND|SUISSE keine klaren, nachvollziehbaren Übergangsregelungen im Bereich «Bestimmungen aus praktischer Tätigkeit». So stellen sich z. B. folgende Fragen:

  • Haben Revisionsstellen, welche die 1000-Stunden-Hürde in den vergangenen drei Jahren nicht erreicht haben, bei Inkrafttreten der Weisungen ihre Mandate mit sofortiger Wirkung niederzulegen?
  • Für welche Jahre (auch solche vor Inkrafttreten der Weisung) würde die OAK die geleisteten Prüfungsstunden erheben?
  • Könnten Revisionsstellen, welche die 1000-Stunden-Hürde nicht erfüllen, das Mandat noch ein bis zwei Jahre weiterführen, damit eine geregelte Ablösung der Revisionsstelle erfolgen kann?
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5. Zusammenfassung
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Grundsätzlich sind die Bestimmungen zur Unabhängigkeit sachlogisch, wobei bei der Rotationspflicht eine Erleichterung für Kleinststiftungen unbedingt einzuführen ist. Die geplante Regelung zur Erfahrung aus praktischer Tätigkeit ist unseres Erachtens auf ein wenig geeignetes, marktverzerrendes, quantitatives Kriterium (1000 Stunden) abgestellt und lässt vermuten, dass nur grosse Revisionsstellen qualitativ gute Arbeit leisten können. Solche Mindestanforderungen führen in Richtung eines «geschützten Markts» für grosse Prüfgesellschaften sowie, bei der aufwendigen Umsetzung und Kontrolle, zu erheblichen Kostenfolgen für die Versicherten.

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