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Die Einführung von Art. 73a und 73b in die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) ermöglichen es, unter klar definierten Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Arbeitszeiterfassungs-Pflicht zu vereinbaren. Die Revision tritt per 1. Januar 2016 in Kraft.

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(Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, Bern, 4.11.15, www.wbf.admin.ch)

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