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Ab dem 1. Januar 2019 erfolgt die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe nach neuem Gesetz. Die wesentlichen Neuerungen im WPEG betreffen die Ersatzpflichtdauer und die Abschluss-Ersatzabgabe. Die Ersatzpflichtdauer besteht neu vom 19. bis und mit dem 37. Altersjahr. In dieser Zeit werden maximal 11 Ersatzabgaben erhoben. Für Militär- und Zivildienstpflichtige, die am Ende ihrer Dienstpflicht entlassen werden, obwohl sie die Gesamtdienstleistungspflicht nicht vollständig erfüllt haben, wird eine Abschluss-Ersatzabgabe eingeführt. Mit den Neuerungen hat das Parlament in der Frühlingssession das WPEG an die Revision der Rechtsgrundlagen zur Weiterentwicklung der Armee angepasst.
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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 14.9.2018, www.efd.admin.ch)
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