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Die Einführung der neuen Gemischten Methode in der Invalidenversicherung wirkt sich auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades in der beruflichen Vorsorge nicht aus. Es bleibt bei der Berechnung, wie sie im Falle von Teilzeiterwerb gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits üblich ist. Insbesondere erfolgt beim zugrunde liegenden Valideneinkommen keine Aufrechnung auf ein hypothetisches Vollzeiterwerbspensum.
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