Das Bundesgericht bestätigt die Änderung des Familiennamens eines Kindes auf den Ledignamen seiner sorgeberechtigten Mutter. Beim Gesuch um Namensänderung können Kinder ab zwölf Jahren selber handeln. Die gesetzliche Neuregelung von 2013 lässt eine Namensänderung bei urteilsfähigen Scheidungskindern bereits zu, wenn ihr Wunsch zur Übereinstimmung mit dem Namen des sorgeberechtigten Elternteils nach sorgfältiger Abklärung nachgewiesen ist.
Die Eltern eines Mädchens hatten sich kurz nach seiner Geburt 2001 scheiden lassen. Die elterliche Sorge wurde der Mutter übertragen, die wieder ihren Ledignamen annahm. Das Kind lebt seit Geburt bei der Mutter und führt im Alltag seit jeher deren Familiennamen. 2013 bewilligten die Thurgauer Behörden den Namenswechsel des Kindes auf denjenigen seiner Mutter. Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde des Vaters ab. Das Recht auf Namensänderung kann von jeder urteilsfähigen Person selbständig ausgeübt werden. Ein 12-jähriges Kind kann diesbezüglich von Gesetzes wegen als urteilsfähig gelten. Für jüngere Kinder kann das Gesuch um Namensänderung vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden, wobei Interessenkollisionen möglich sind. Im konkreten Fall steht fest, dass die mittlerweile über 12-jährige Oberstufenschülerin auf eigenen Wunsch und ohne Druck der Mutter gehandelt hat. Was die Bewilligung der Namensänderung betrifft, sind die Voraussetzungen dazu in Art. 30 ZGB seit 2013 neu geregelt. Zuvor mussten «wichtige Gründe» für die Namensänderung vorliegen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis vermochte die blosse Wiederherstellung der Namensidentität zwischen Kind und sorgeberechtigtem Elternteil nach einer Scheidung eine Namensänderung nicht zu rechtfertigen. Neu sind für die Bewilligung einer Namensänderung «achtenswerte Gründe» erforderlich. Dass die Beibehaltung des Namens zu konkreten sozialen Nachteilen führen würde, kann unter der Neuregelung nicht mehr vorausgesetzt werden. Dies ändert nichts daran, dass eine sorgfältige Abklärung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Im konkreten Fall ist es nachvollziehbar, das nachgewiesene Bedürfnis nach einer Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen des Inhabers der elterlichen Sorge als «achtenswerten Grund» für eine Namensänderung zu betrachten.
Art. 4, Art. 13, Art. 19c, Art. 30, Art. 30a und Art. 270b ZGB; Art. 8a, Art. 270 und Art. 270a SchlT ZGB
(BGer., 23.10.14 {5A_334 / 2014}, Medienmitteilungen des Schweizerischen Bundesgerichts, 24.11.14, www.bger.ch)