Issue
Category
Content
Text

Es ist diskutabel, inwiefern bei der nach­träglichen ordentlichen Besteuerung (Art. 34 Abs. 2 StHG) eine Aufteilung der Steuerhoheit auf die betroffenen Kantone (Pro-rata-temporis-Ver­anlagung) sachgerecht und ein Abweichen vom Grundsatz der Einheit der Steuerperiode (Art. 68 Abs. 1 StHG) gerechtfertigt ist. Massgebend ist jedoch, dass es sich beim Verweis auf Art. 34 Abs. 2 StHG um einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers und nicht etwa um ein Versehen handelte. Die Regelung von Art. 38 Abs. 4 StHG betreffend die nachträgliche ordentliche Besteuerung ist so auszulegen, dass dem jeweiligen Wohnsitz- bzw. Aufenthaltskanton die ausschliessliche Besteuerungsbefugnis nach Massgabe der Steuerpflicht im jeweiligen Kanton zukommt. Nach herrschender Lehre und Verwaltungspraxis ergibt sich die Besonderheit, dass der nach Art. 216 DBG zuständige Kanton zwar die Veranlagung vornimmt, der Steuerbezug jedoch unter Anrechnung der erhobenen Quellensteuern pro rata temporis durch jeden beteiligten Kanton erfolgt. Die herrschende Auffassung ist insofern sachgerecht, als sich dadurch Diskrepanzen zwischen der direkten Bundessteuer und den kantonalen Steuern vermeiden lassen, auch wenn nicht ohne Weiteres klar ist, ob sie sich mit der bundes­steuergesetzlichen Konzeption einer einheitlichen und ungeteilten Veranlagungs- und Bezugszuständigkeit vereinbaren lässt. Vorliegend ist aus prozessökonomischen Gründen davon abzusehen, die Sache zuständigkeitshalber – zur Durch­führung des Verfahrens nach Art. 108 DBG – an die EStV zu überweisen.

Art. 34 Abs. 2, Art. 68 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 4 StHG; Art. 216 DBG

Text

(BGer., 2.09.13 {2C_116/2013}, StR 2013, S. 817)

Tags
Date