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<p data-content="Fachbeitrag_-FB-_Lead_de--FB- _idGenParaOverride-1" lang="de-DE">Die Statuten einer GmbH können die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten, um einen Kapitalverlust zu decken, Liquidität zur Fortsetzung der ordnungsgemässen Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen oder aus anderen in den Statuten umschriebenen Gründen. Zudem können sich die Gesellschafter statutarisch zu Nebenleistungen persönlicher oder geldwerter Art verpflichten. Die letztgenannten geldwerten Leistungen sind von den Nachschüssen zu unterscheiden und unterliegen einer anderen gesetzlichen Regelung. Der vorliegende Artikel stellt beide Verpflichtungen sowie ihre jeweiligen Anwendungsbereiche vor. Eine statutarische Schiedsklausel nach dem per 1. Januar 2023 revidierten Recht wird in diesem Zusammenhang befürwortet.</p>

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