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Einer Mutter kann im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht die Obhut über die Kinder anvertraut und ihr gleichzeitig ein Wohnort vorgeschrieben werden. In den Augen des Bundesgerichts würde damit das Recht auf Niederlassungsfreiheit verletzt.

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Die Walliser Justiz hatte den Fall eines Paares mit drei Kindern zu behandeln. Nach der Trennung im Jahr 2015 hatten die Mutter und der Vater zunächst abwechselnd mit den Kindern in der Familienwohnung gelebt. Später zog der Vater in eine eigene Wohnung um. Das Paar übte aber weiterhin die alternierende Obhut über die Kinder aus. Im Juli 2016 ersuchte die Mutter das Eheschutzgericht, mit den Kindern in den Kanton Freiburg umziehen zu dürfen. Gleichzeitig wollte sie die alleinige Obhut über die Kinder erhalten. Das Ersuchen um die alleinige Obhut hiess die Justiz gut. Gleichzeitig befand die Walliser Justiz aber, dass die Kinder am aktuellen Wohnort im Kanton Wallis bleiben müssten. Die Frau wandte sich deswegen ans Bundesgericht. Dieses befand in seinem am 28. Juni 2018 veröffentlichten Urteil, dass in Fällen, in denen Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben, von Gesetzes wegen das Paar gemeinsam den Wohnort der Kinder festlege. Für die Eltern aber dürfe über diesen Weg die Niederlassungsfreiheit nicht beschränkt werden. Im Vordergrund darf laut Bundesgericht nicht die Frage stehen, ob es im Interesse der Kinder ist, dass Vater und Mutter den aktuellen Wohnort behalten. Vielmehr geht es um die Frage, ob das Kindeswohl besser gewahrt ist, wenn die Kinder mit einem Elternteil umziehen oder wenn sie mit dem anderen Elternteil am alten Wohnort bleiben. Im vorliegenden Fall hatte die Walliser Justiz festgehalten, dass die Mutter die Obhut über die Kinder besser wahrnehmen könne, weil sie in einem 80-Prozent-Pensum arbeitete und ein Au-pair-Mädchen als Hilfe im Haushalt hatte. Auch wegen der Integration und ihrer ausserschulischen Aktivitäten sollten die Kinder in ihrer vertrauten Umgebung bleiben. Und nicht zuletzt würden die Kinder nach Ansicht der Behörden im Wallis die Beziehung zum Vater besser pflegen können. Das Bundesgericht warf der Vorinstanz nun Willkür vor. Statt festzusetzen, welcher Wohnort für das Kindeswohl besser sei, habe sie die Obhut der Mutter zugewiesen und verfügt, dass die Kinder im Wallis bleiben müssten. Die Mutter sei damit in eine unerträgliche Situation versetzt worden, befand das Bundesgericht. Denn die Frau hätte entweder ohne ihre Kinder umziehen müssen. Oder sie hätte den Walliser Wohnort behalten müssen. Damit wäre ihr ein Umzug de facto verboten worden. Die Walliser Justiz wird sich nun erneut mit dem Fall befassen müssen.

Art. 172, Art. 179 und Art. 301a ZGB; Art. 9 und Art. 24 BV; Art. 296 ZPO

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(BGer., 14.6.2018 {5A_1018/2017}, Jusletter 2.7.2018)

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