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Der Bundesrat hat die Zusatzbotschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (MWST) verabschiedet. Wie bereits in der Botschaft vom Juni 2008 vorgesehen, sollen die heute geltenden drei Steuersätze durch einen Einheitssatz ersetzt und die Mehrheit der Steuer­ausnahmen abgeschafft werden. Diese Vereinfachung stärkt den Wirtschaftsstandort Schweiz und bringt mehr Wachstum und Wohlstand.

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Das seit Anfang 2010 geltende neue Mehrwertsteuergesetz (d.h. der erste Teil der MWST-­Reform) bringt Vereinfachungen und grössere Rechtssicherheit für die steuerpflichtigen Unternehmen. Durch den Einheitssatz und die Aufhebung der meisten heute geltenden Steuer­ausnahmen wird die Mehrwertsteuer weiter vereinfacht. Mit dem vorgeschlagenen einheitlichen Steuersatz von 6,2% und der Abschaffung von 21 der heute geltenden 29 Steuerausnahmen fallen komplexe Abgrenzungsprobleme weg. National- und Ständerat haben bei der Verabschiedung des ersten Teils der MWST-Reform an der ursprünglichen Vorlage des ­Bundesrates wesentliche Änderungen vorgenommen. Dies führte zu einer veränderten Ausgangslage für die Einführung eines Einheits­satzes und die Aufhebung von Ausnahmen, was in der vorliegenden Zusatzbotschaft berücksichtigt ist.

Mit der Reform steigt zwar die Steuerbelastung auf Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken sowie in den Bereichen Kultur, Sport, Bildung, Beherbergung und Gesundheitswesen. Konsumenten profitieren dafür in weit zahlreicheren Bereichen von Steuererleichterungen. Dazu gehört zum Beispiel der öffentliche Verkehr. Weniger hoch wird die Belastung für den Konsumenten auch beim Kauf von Elektrogeräten, Autos, Möbeln, Kleidern, Benzin, Heizöl oder beim Restaurantbesuch. Die Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke belaufen sich heute gerade noch auf 7% der durchschnittlichen Haushaltsausgaben, während beispielsweise die Ausgaben für Verkehr und Kommunikation stetig zunehmen. Sie betragen mittlerweile 12% eines durchschnittlichen Haushaltsbudgets.

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Einheitssatz von 6,2%
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Ein einheitlicher Steuersatz stellt die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsbranchen und Inte­ressengruppen sicher. Er führt auch zu mehr Transparenz. Durch den Einheitssatz entfallen die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Leistungen, die zum Normalsatz besteuert werden, und solchen, die zum reduzierten Satz ­besteuert werden. Auch Unternehmen, die Leistungen derzeit mit zwei oder sogar drei Steuersätzen abrechnen müssen, profitieren vom Einheitssatz.

Aufgrund der aktuelleren Zahlen ist der aufkommensneutrale Einheitssatz gegenüber der Botschaft vom 25. Juni 2008 um 0,1 Prozentpunkte höher und beträgt nun gerundete 6,1%. Ergänzt um 0,1 Prozentpunkt zur Finanzierung des sozialpolitischen Korrektivs, kommt er auf 6,2% zu liegen, was bewirkt, dass Haushalte in bescheidenen Verhältnissen auch kurzfristig keinerlei Mehrbelastung erfahren.

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Aufhebung von Ausnahmen
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Durch die Aufhebung von 21 der insgesamt 29 Steuerausnahmen werden komplexe Abgrenzungsprobleme beseitigt. Ein Beispiel: Heute unterliegt ein Aerobic-Kurs der MWST, ein Skikurs jedoch nicht. Ausnahmen bleiben dort bestehen, wo der administrative Aufwand entweder in keinem Verhältnis zum Ertrag steht oder wo eine korrekte Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage technisch nicht machbar ist. Dabei handelt es sich um die folgenden Ausnahmen:

  • Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
  • Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele
  • Verkauf und Vermietung von Immobilien
  • Urproduktion (Landwirtschaft, Forstwirtschaft u.ä.)
  • Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens

Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen sind von der Steuerpflicht befreit, solange sie nicht mehr als 300 000 Franken Einnahmen aus steuerbaren Leistungen im Jahr erzielen. Trotz Aufhebung der Steuerausnahmen wird die Zahl der abrechnungspflichtigen Vereine nicht zunehmen. Die Freiwilligenarbeit wird nicht erschwert.

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Wirtschaftswachstum dank Vereinfachung
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Je einfacher die MWST ausgestaltet ist, desto günstiger wirkt sie sich auf die Volkswirtschaft aus. Gemäss Gutachten des Ökonomen Frank Bodmer lösen die Einführung eines MWST-Einheitssatzes und der Abbau der Ausnahmen langfristig ein zusätzliches Wachstum des Bruttoinlandsproduktes (BIP) aus.1 Im Gutachten wird von einem Zuwachs von 0,3 bis 0,8% ausgegangen, was auf Basis der BIP-Werte des Jahres 2008 einer Zunahme von 1,6 bis 4,3 Milliarden Franken entspricht. Auch für das real verfügbare Einkommen der Haushalte ergeben sich positive Auswirkungen. Es wird langfristig mit einem zusätzlichen Wachstum von 0,1 bis 0,7% gerechnet. Über alle Haushalte verteilt, entspricht dies einer Zunahme von 0,4 bis 2,5 Milliarden Franken. Im Durchschnitt würde ein Haushalt einen Einkommenszuwachs von 120 bis 750 Franken im Jahr erfahren. Kurzfristig stehen dem Zuwachs Zusatzbelastungen von durchschnittlich 70 Franken pro Jahr für die inländischen Haushalte entgegen.2 Für die Wirtschaft und für die Haushalte bringt der Einheitssatz aber auch kurzfristig betrachtet weniger Zusatzbelastung als die befristete Satzerhöhung der MWST zugunsten der IV, die durch Volk und Stände am 27. September 2009 beschlossen wurde.

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Senkung der administrativen Kosten
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Durch die Reform sinkt auch die Schatten­steuer (Taxe occulte) aufgrund nicht abzugsfähiger Vorsteuern jährlich um rund 2,4 Milliarden Franken. Die Steuerbelastung wird transparenter, und Wettbewerbsnachteile werden entschärft. Da mit dem Einheitssatz und der Aufhebung von Ausnahmen verzerrende und kostspielige Abgrenzungsprobleme verschwinden, können steuerpflichtige Unternehmen ihre Preise senken und den Absatz steigern. Laut einer Studie, die im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) durchgeführt wurde, können die administrativen Kosten der Wirtschaft gegenüber dem auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretenen neuen Mehrwertsteuer­gesetz durch Einheitssatz und Aufhebung der Ausnahmen um weitere 11% reduziert werden. Für heute bereits steuerpflichtige Unternehmen ergibt sich sogar eine Reduktion bis 18%.3

Der Einheitssatz führt dazu, dass rund 285 000 der 330 000 steuerpflichtigen Unternehmen alle ihre Leistungen zu einem tieferen Steuersatz versteuern könnten. Andererseits führt die Aufhebung von Ausnahmen zu zusätzlichen steuer­pflichtigen Betrieben, wovon der grosse Teil im Gesundheitssektor tätig ist. Maximal werden 30 000 Betriebe neu steuerpflichtig.

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Einheitssatz kommt unteren Einkommensschichten zugute
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Zahlreiche Untersuchungen zeigen, dass ein reduzierter Steuersatz verteilungspolitisch nicht sinnvoll ist und einer Giesskannensubvention gleichkommt. Von reduzierten Steuersätzen profitieren die oberen Einkommensschichten in absoluten Beträgen viel stärker. Für jeden Franken, um den die Steuerlast der untersten Einkommensklasse beispielsweise bei Käufen von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken verringert wird, wird gleichzeitig die Steuerlast der obersten Einkommensklasse um gut zwei Franken reduziert. Auch die unabhängige Eidgenössische Finanzkontrolle empfiehlt nach einer ­Untersuchung der Auswirkungen der MWST, politisch ungewollte Belastungswirkungen dieser Steuer nicht länger mit Steuervergünstigungen für Lebensmittel auszugleichen.4

Als zielgerichtete und effiziente Massnahme soll der reduzierte Satz durch das sozialpolitische Korrektiv abgelöst werden, das ausserhalb des Mehrwertsteuersystems steht und Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen um jährlich 355 Millionen Franken entlastet.

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Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
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Auf die Höhe der MWST-Einnahmen soll der Einheitssatz keine Auswirkungen haben. Der aufkommensneutrale Satz beträgt aufgrund der neusten Zahlen 6,061% und unter Berücksichtigung der IV-Zusatzfinanzierung 6,379%. Nach mathematischen Grundsätzen wird er auf 6,1% bzw. 6,4% aufgerundet. Die Aufrundung von 6,379% auf 6,4% ergibt einen Einnahmenüberschuss von rund 70 Millionen Franken. Ergänzt um 0,1 Prozentpunkt zur Finanzierung des sozialpolitischen Korrektivs kommt der Einheitssatz schliesslich auf 6,5% zu liegen. Da wegen der administrativen Entlastung von Unternehmen aus dem Teil A der Reform aber Mindereinnahmen von 515 Millionen Franken entstanden bzw. noch zu erwarten sind, ergeben sich insgesamt jedoch deutliche Mindereinnahmen.

Die Weiterführung der angegangenen Total­revision ermöglicht auch einen Abbau des administrativen Aufwandes für den Bund: Während durch das neue Mehrwertsteuergesetz beim Bund ein Mehraufwand entstand, der rund 30 Vollzeitstellen entspricht, wird dieser Mehraufwand durch den Einheitssatz und die Aufhebung der Ausnahmen wieder aufgehoben, und bei der ESTV können zusätzlich rund 30 Stellen eingespart werden.

Die Kantone werden durch die Reform im Umfang von ca. 267 Millionen Franken durch zusätzliche Verbilligungen der Krankenkassenprämien und Subventionen belastet. Gleichzeitig profitieren sie von der Reform, weil sie durch den tieferen Steuersatz jährlich Steuern im Umfang von rund 155 Millionen Franken auf ihren Beschaffungen einsparen können. Die Gemeinden werden um ca. 145 Millionen Franken jährlich entlastet.

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Hier finden Sie weitere Informationen
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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 24.06.10, www.efd.admin.ch)

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  1. Frank Bodmer: Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der MWST und einiger Reformszenarien, Schlussbericht vom 27. April 2007. Die Berechnungen gehen von einem Einheitssatz von 6,0% aus. Mit dem nun vorgesehenen Einheitssatz von 6,2%, kombiniert mit einem sozialpolitischen Korrektiv zugunsten der Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, ist allerdings mit leicht geringeren positiven Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum zu rechnen.
  2. Dies entspricht der Mehrbelastung der inländischen Haushalte beim ertragsneutralen Einheitssatz von 6,1% und kann somit mit den langfristigen Effekten gemäss Gutachten Bodmer verglichen werden.
  3. Rambøll Management GmbH: Messung der Bürokratiekosten der Mehrwertsteuer-Gesetzgebung auf Basis des Standard-Kosten-Modells, 2007, S. 6.
  4. Eidg. Finanzkontrolle: Tiefere Mehrwertsteuersätze als Steuervergünstigung – Evaluation des reduzierten Satzes für Lebensmittel und verwandte Bereiche, Bern 2007.
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