Das Recht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber auf Missstände hinzuweisen, ist kein direkter Ausfluss des in der Bundesverfassung verankerten Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV), sondern ergibt sich unabhängig davon aus den gegenseitigen Fürsorge- bzw. Treuepflichten, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen und die unter Umständen weiter reichende Ansprüche als die Verfassung gewähren. Es ist Ausfluss der in die Probezeit nachwirkenden Abschlussfreiheit, dass die Kündigung auch dann zulässig ist, wenn den Arbeitnehmer an der unbefriedigenden Situation kein Verschulden trifft. Er kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fortsetzt, wenn bereits während der Probezeit Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit dem übrigen Personal erkennbar werden. Orientiert sich die Kündigung am Zweck der Probezeit, ist sie nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. b und c OR. Massgebend bei der Auflistung der wichtigen Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis ist nicht die vertraglich vereinbarte, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
Art. 16 Abs. 2 BV; Art. 336 Abs. 1 lit. b und c OR
(BGer., 10.11.09 {4A_432/2009}, ARV 2010, S. 26)