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Der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, und zwar nicht nur während des Arbeitsverhältnisses, sondern auch bei dessen Beendigung. Die Entlassung eines unter psychischen Störungen leidenden Arbeitnehmers ist missbräuchlich, wenn sich der Arbeitgeber nicht um das Verständnis der Gründe bemüht hat, aus denen es dem Arbeitnehmer gemäss seinem Psychiater unmöglich war, in einem bestimmten Geschäft zu arbeiten. Weil es vorliegend dem Arbeitgeber möglich gewesen wäre, den Arbeitnehmer in einem anderen Geschäft zu beschäftigen, hätte man von ihm erwarten können, dass er dessen psychische Probleme, zumindest nach einer genaueren Erkundigung, berücksichtigt.

Art. 328 und Art. 336 OR

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(BGer., 19.02.14 {4A_2/2014}, ARV 2014, S. 189)

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