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Zwei Vermieter in Lausanne haben Mietverträge mit einem allgemeinen Hinweis darauf gekündigt, dass die Wohnungen umgebaut werden. Wie das Bundesgericht nun entschieden hat, muss zum Zeitpunkt der Kündigung das Renovationsprojekt klar ausgearbeitet sein. Es muss aus den Plänen für die Umbauten hervorgehen, ob die Anwesenheit von Mietern in den entsprechenden Wohnungen die Arbeiten stören, verlängern oder verteuern. Nur so ist es möglich zu entscheiden, ob eine Kündigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst oder nicht. Im konkreten Fall hatten die beiden Eigentümer den Mietern gekündigt, lange bevor die konkreten Umbauarbeiten festgelegt worden waren. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von vier der betroffenen Mieter gutgeheissen und die Kündigung der Mietverträge aufgehoben.

Art. 266a, Art. 271, Art. 271a und Art. 273 OR; Art. 9 BV; Art. 317 ZPO

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(BGer., 27.08.14 {4A_312/2014}, Jusletter 15.09.14)

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