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Die eidgenössischen Räte haben in der Herbstsession Bestimmungen im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) betreffend das Meldeverfahren angepasst. Die neuen Bestimmungen werden durch den Bundesrat in Kraft gesetzt, was frühestens auf Februar 2017 erfolgen wird.

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Gemäss den neuen Bestimmungen verwirkt eine verspätet eingereichte Meldung einer verrechnungssteuerpflichtigen Leistung nicht mehr das Recht auf Durchführung eines Meldeverfahrens, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt sind. Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen entfällt damit. Auch werden entsprechende, seit 2011 verfügte und / oder bezahlte Verzugszinsen storniert beziehungsweise zurückerstattet. Die geänderten gesetzlichen Grundlagen geben zudem die Möglichkeit, die Verletzung der Einhaltung der gesetzlichen Frist mit einer Busse gemäss Artikel 64 VStG zu ahnden.

Somit können die seit 2011 bezahlten Verzugszinsen im Zusammenhang mit konzerninternen Ausschüttungen zurückgefordert werden. Damit betroffene Gesellschaften ihren diesbezüglichen Anspruch geltend machen können, werden sie nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ein Gesuch einreichen müssen (Art. 70 Abs. 2 nVStG); es erfolgt keine Rückzahlung von Amtes wegen.

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Mitteilung-003-V-2016-d
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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 28.10.16, Mitteilung-003-V-2016-d, www.estv.admin.ch)

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