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Der Bundesrat hat zwei Änderungen der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) gutgeheissen und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Mit dieser Massnahme sollen die Wettbewerbsnachteile von inländischen gegenüber ausländischen Unternehmen verringert werden, bis die vorgeschlagene Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft tritt.

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Ausländische Unternehmen sind künftig wie Schweizer Unternehmen steuerpflichtig, wenn sie im Inland Lieferungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen und ihr Umsatz in der Schweiz mindestens 100 000 Franken beträgt. Betroffen sind insbesondere ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Arbeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ausführen. Wie bis anhin von der Steuerpflicht befreit sind ausländische Unternehmen, wenn sie ausschliesslich Dienstleistungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen, auch wenn sie damit im Inland mehr als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr erzielen.

Die Regelung soll bis zum Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) gelten und dient der besseren Durchsetzung der Mehrwertsteuerpflicht gegenüber den ausländischen Unternehmen. Mit der Teilrevision des MWSTG ist vorgesehen, dass inländische und ausländische Unternehmen ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mehr als 100 000 Franken Umsatz erzielen.

Die zweite Änderung betrifft die Streichung des Artikels 16 Absatz 3 der Mehrwertsteuerverordnung, der die Gruppenbesteuerung für Vorsorgeeinrichtungen in jedem Fall ausschliesst. Diese Bestimmung hatte Eingang in die Verordnung gefunden, weil die solidarische Haftung für Mehrwertsteuerschulden unter Gruppenmitgliedern im Widerspruch zum Recht der beruflichen Vorsorge stand: Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen müssen dem Zugriff Dritter entzogen sein. Der kategorische Ausschluss wurde vom Bundesgericht jedoch als gesetzwidrig beurteilt. Mit der Streichung sind Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr grundsätzlich von der Gruppenbesteuerung ausgeschlossen.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 12.11.14, www.efd.admin.ch)

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