Issue
Category
Lead

Der Bundesrat hat die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) durch zwei Änderungen präzisiert. Es wird klargestellt, dass die Aufzählung von unternehmerischen Tätigkeiten in der MWSTV nicht abschliessend ist und dass Gemeinwesen wie bisher grundsätzlich eine unbeschränkte Anzahl unternehmerischer Tätigkeiten ausüben können. Zudem wird die Definition von «Medikamenten» in der MWSTV an das Heilmittelrecht angepasst. Für die Mehrwertsteuerpflichtigen führen die verabschiedeten Änderungen zur Verbesserung der Rechtssicherheit.

Content
Text

Erbringen Gemeinwesen unternehmerische Leistungen, unterliegen diese der Mehrwertsteuer, um Wettbewerbsverzerrungen mit Privaten zu verhindern. Durch die Präzisierung der MWSTV wird klargestellt, dass ein Gemeinwesen sämtliche unternehmerischen Leistungen zu versteuern hat. Die Aufzählung unternehmerischer Leistungen von Gemeinwesen in der MWSTV ist nicht abschliessend, sondern regelt Grenzfälle, deren unternehmerische Natur nicht offensichtlich ist. Das geltende Recht ändert sich nicht, doch wird Missverständnissen entgegengewirkt.

Gleichzeitig wurde die mehrwertsteuerrecht-liche Definition von Medikamenten weitestgehend mit der Heilmittelgesetzgebung in Übereinstimmung gebracht, sodass praktisch alle der Heilmittelgesetzgebung unterstehenden Produkte dem reduzierten Steuersatz unter-liegen. Ausdrücklich geregelt ist neu auch die Besteuerung von Medikamenten beim Import.

Die beiden Änderungen dienen in erster Linie der Klarstellung und der Verbesserung der Rechtssicherheit. Die Änderungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft und haben keine finanziellen Auswirkungen.

Text

(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 18.06.10, www.efd.admin.ch)

Tags
Date