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  1. Weichen die Ergebnisse einer formell rich­tigen Buchhaltung erheblich von den Er­fahrungszahlen ab und wird ihre materielle Richtigkeit von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) angezweifelt, so muss untersucht werden, ob besondere Verhältnisse vorliegen, welche die Abweichung zu erklären vermögen. Dabei haben sowohl die ESTV als auch die gegebenenfalls steuerpflichtige ­Person mitzuwirken.
  2. Bei einer Ermessensveranlagung hat die ESTV zu begründen, weshalb und inwieweit sie den zu beurteilenden Sachverhalt mit ­ihren Erfahrungszahlen für vergleichbar hält. Unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anderer Steuerpflichtiger hat die gegebenenfalls steuerpflichtige Person das Recht, Einsicht in die Erfahrungszahlen zu nehmen.
  3. Die Abklärung der Gründe für eine indivi­duelle Abweichung von den statistischen Durchschnittswerten ist Teil der Untersuchungspflicht und der Beweiswürdigung. Sie bildet nicht Gegenstand eines von der ge­gebenenfalls steuerpflichtigen Person zu ­erbringenden Gegenbeweises.

Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 VwVG; Art. 60 MWSTG von 1999

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(BVGer., 5.11.09 {A-5754/2008}, BVGE 2009 Nr. 60, S. 835)

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