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Erklärt der Mieter seinen Auszug, räumt das Mietobjekt und retourniert die Schlüssel, muss der Vermieter allfällige Mängel umgehend nach Erhalt der Schlüssel rügen. Dies gilt auch, wenn die Mietzinszahlungspflicht andauert.

Art. 267a OR

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(BGer., 7.01.14 {4A_388/2013}, mp 2014, S. 143)

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