Die Aktionäre erhalten einen festen Anspruch auf den Liquidationsüberschuss frühestens ein Jahr nach der Publikation des dritten Schuldenrufes bzw. drei Monate nach der besagten Publikation, wenn ein besonders qualifizierter Revisor bestätigt, dass die Schulden beglichen wurden, und man aus den Umständen schliessen kann, dass keine Drittinteressen gefährdet sind. Dieses Datum entspricht in der Regel demjenigen des Antrages auf Löschung im Handelsregister, welcher nur dann von den Liquidatoren beantragt werden kann und darf, wenn die Liquidation nach den gesetzlichen Erfordernissen erfolgt ist. Da es um ein Einkommen aus dem beweglichen Vermögen geht, ist der Domizilkanton des Aktionärs im Zeitpunkt der Fälligkeit des Liquidationsüberschusses für dessen Besteuerung zuständig. Der Kanton Wallis, Domizilkanton der Beschwerdeführerin, hat deshalb zu Recht 2003 die Überschüsse aus der Liquidation der Genfer Immobiliengesellschaften besteuert. Daher verletzen die Veranlagungen des Kantons Genf das im Bundesrecht geltende Periodizitätsprinzip. Diese Feststellung führt jedoch nicht zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat nämlich die Ungültigkeit der Genfer Veranlagung nicht beantragt, und das Bundesgericht kann nicht über die Anträge der Parteien hinausgehend entscheiden.
Art. 72 Abs. 1, Art. 15 und Art. 7 Abs. 1 StHG; Art. 61 und Art. 16 Abs. 1 lit. c StG VS; Art. 745, Art. 738, Art. 739 Abs. 1, Art. 742 und Art. 660 Abs. 2 OR
(BGer., 16.01.13 {2C_446/2012}, StR 2013, S. 378)