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Im Falle der Auflösung einer vertraglichen kollektiven Kapitalanlage (FCP), einer Investment­gesellschaft mit variablem Kapital (SICAV), einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapi­talanlagen (KmGK) oder eines einzelnen Teil­vermö­gens daraus gemäss Art. 96 oder 109 KAG muss die verrechnungssteuerpflichtige Person vor Beginn der Liquidationshandlung (sog. Fonds­liquidation) die ESTV über die Auflösung infor­mieren.

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