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Der Anspruch auf das Liquidationsergebnis, der die innergesellschaftliche Beziehung betrifft und sich auf die Auflösung der Gesellschaft bezieht, ist nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen den anderen Gesellschafter zu richten. Das Erstellen einer Liquidationsbilanz ist für die Fälligkeit des Anspruchs nicht zwingend; massgebend ist einzig, dass das Vermögen der ­Gesellschaft vollständig verwertet ist; dazu sind interne Auseinandersetzungen unter den ­Gesellschaftern nicht zu zählen. Ist die Gesellschaft aufgelöst und in die Liquidationsphase eingetreten, darf der Gesellschafter Forderungen der Kollektivgesellschaft gegen den anderen Gesellschafter im eigenen Namen ein­klagen. Ein Gesellschaftsvertrag verbietet dem einzelnen Gesellschafter per se nicht, seine restliche Arbeitskapazität anderweitig, also nicht im Sinne der Gesellschaft, zu nutzen. Be­hauptungslast, Bestreitung, (ungenügende) Substanziierung, Beweissätze, Beweiswürdigung. Für die Bewertung noch nicht beendeter Projekte ist bei Ingenieurleistungen vom Gesamthonorar auszugehen, in welchem auch der Gewinn- oder Verlustanteil enthalten ist, und von diesem der prozentuale Anteil der bereits erbrachten Ingenieurarbeiten zu berechnen. Bei der Bewertung der angefangenen Arbeiten im Zeitpunkt der Errichtung der Kollektivgesellschaft und deren Auflösung ist dieselbe Me­thode anzuwenden. Vom Anspruch auf das ­Liquidationsergebnis ist ein allfälliger Honorar­anspruch aus der Liquidationstätigkeit eines Gesellschafters zu unterscheiden. Soweit das Gesetz den Gesellschafter als Liquidator bestimmt, hat er diesen gegenüber den übrigen Gesellschaftern geltend zu machen. Die Liquidationstätigkeit ist eine Gesellschafterpflicht, für die grundsätzlich kein Anspruch auf Honorierung besteht. Bei allenfalls drohenden künftigen, zurzeit noch nicht erhobenen (Schadenersatz-)Forderungen rechtfertigt es sich nicht, den Gesellschaftern einen Teil des ihnen zu­stehenden Liquidationsergebnisses auf unbestimmte Zeit zurückzubehalten.

Art. 582 ff. OR

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(Handelsgericht ZH, 29.04.09, ZR 2009, S. 257)

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