Die Aufhebung der sog. Dumont-Praxis bedeutet nicht, dass alle Instandstellungskosten im Nachgang eines Liegenschaftserwerbs vollumfänglich von der Steuer absetzbar wären. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betreffenden Aufwendungen werterhaltend oder wertvermehrend sind. Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ist nicht willkürlich. Davon ausgehend ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach die Renovation in ihrer Gesamtheit eine wertvermehrende Investition darstellt, nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass keine Nutzungsänderung stattgefunden hat. Die Tatsache, dass die Rechtsprechung bei einer Nutzungsänderung der Liegenschaft oder einzelner Teile davon eine Wertvermehrung annimmt, bedeutet nicht, dass ohne Nutzungsänderung keine Wertvermehrung eintreten kann.
Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 7 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 und Art. 34 lit. d DBG; Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 und Abs. 4 StHG; § 8 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1, § 39 Abs. 3 und § 41 Abs. 4 lit. e StG SO
(BGer., 23.02.15 {2C_286/2014; 2C_287/2014}, StR 2015, S. 428)