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Gemäss bisheriger Regelung galt im Kanton ­Luzern für den Abzug der Unterhaltskosten für Liegenschaften im Privatvermögen die sogenannte Fixpauschale. Dabei musste sich der Steuerpflichtige zwischen dem Abzug der effektiven Kosten und einem Pauschalabzug entscheiden. Die einmal gewählte Abzugsart konnte anschliessend nur unter bestimmten Umständen wieder gewechselt werden. Während ein Wechsel vom Effektiv- zum Pauschalabzug nicht vorgesehen war, konnte nur dann zum Effektivabzug gewechselt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass der Pauschalabzug in den letzten sechs Jahren insgesamt sowie in wenigstens vier der letzten sechs Jahre die tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten nicht deckte. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass eine Fixpauschale Bundesrecht verletze, da sie gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und gegen das Steuerharmonisierungs­gesetz verstosse. Gerügt werden namentlich die zu grosszügigen Pauschalansätze sowie die ­Einschränkung der Wechselmöglichkeit. Die sechsjährige Bindung an die Fixpauschale biete keine Gewähr dafür, dass der gesamte Aufwand auch tatsächlich abgezogen werden könne.

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Mit dem Entscheid des Bundesgerichtes ist das System der Fixpauschale im letzten Kanton, der es bisher noch kannte, aufgehoben worden. Dies, nachdem der Kanton Tessin auf die Steuerperiode 2011 hin zur «reinen» Wechselpauschale gewechselt hat. Somit gilt auch im Kanton Luzern ab sofort – und damit auch für alle noch nicht definitiv veranlagten Steuerjahre – für Liegenschaften im Privatvermögen die Wechselpau­schale (vgl. Kasten). Deren Ausgestaltung bleibt jedoch schweizweit sehr unterschiedlich, wobei nur einheitlich ist, dass in allen Kantonen jährlich zwischen Effektiv- und Pauschalabzug gewechselt werden kann. Ein Pauschalabzug ist in der Regel bei überwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaften ausgeschlossen. In vier Kantonen (SH, AR, GR und TG) kann der Pauschalabzug nicht geltend gemacht werden, wenn der Bruttomiet­ertrag eine gewisse Höhe übersteigt. Die Höhe des Pauschalabzuges bewegt sich zwischen 10% und 30%, wobei die meisten Kantone und der Bund eine Abstufung nach Gebäudealter kennen (unter/über 10 Jahre). Demgegenüber gilt in den Kantonen ZH, AI, SG und VD ein einheitlicher Abzug von 20%. Auch wenn mit dem neuesten Bundesgerichtsentscheid ein weiterer Schritt in Richtung Steuerharmonisierung getan wird, bleiben die Unterschiede zwischen den Kantonen immer noch erheblich.

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Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat am 27. November 2012 beschlossen, auf die Steuerperiode 2013 die sogenannte Wechselpauschale mit reduzierten Pauschalansätzen einzuführen.

Ab Steuerperiode 2013 gelten – analog der direkten Bundessteuer – folgende Pauschalansätze:

  • 10% des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt,
  • 20% des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von den übrigen Gebäuden.

Die Steuerpflichtigen können in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.

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Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 StHG

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(BGer., 17.08.12 {2C_91/2012}, Martin Byland, lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich)

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