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  1. Bei der Leistung an eine Personenvereinigung ist in einem ersten Schritt zu klären, ob die Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt ist. Liegt kein solcher vor, bilden die Beiträge sogenannte «Nichtumsätze» und fallen deshalb ausserhalb des Geltungs­bereichs der MWSTV an (nach der hier verwendeten Terminologie «echte Mitgliederbeiträge»).
  2. Ist ein Leistungsaustausch gegeben, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV erfüllt sind. Für eine ­unechte Befreiung nach diesem Artikel muss es sich bei der Beitragsempfängerin zunächst um eine der darin aufgezählten Einrichtungen handeln. Im Weiteren muss ein Mitgliederbeitrag im Sinn dieser Bestimmung gegeben und dieser statutarisch festgesetzt sein. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, greift die Ausnahmebestimmung (nach der hier verwendeten Terminologie «unechte Mitgliederbeiträge»). Ist das Entgelt für die Leistung kein Mitgliederbeitrag beziehungsweise nicht statutarisch festgelegt, liegt ein «gewöhnlicher» steuerbarer Leistungsaustausch vor.

Art. 14 Ziff. 11 MWSTV

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(BVGer., 21.08.09 {A-6152/2007}, BVGE 2009 Nr. 34, S. 449)

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