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Das Bundesgericht hat mit Urteil 26. Oktober 2016 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung – gegen den Wortlaut des UVG und im Gegensatz zum Gesetz immer – zeitlich zu begrenzen sind, wenn im Fall einer Hospitalisierung und neben einer Rentenleistung eine Hilflosenentschädigung an einen hospitalisierten Versicherten bezahlt wird.

Art. 69 ATSG; Art. 20 Abs. 2 UVG

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(BGer., 21.10.16 {8C_275/2016}, Jusletter 30.01.17)

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