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Das Leibrentenverhältnis nimmt eine Mittel­stellung zwischen «Zeitrente» und «ewigen Renten» ein: Es ist einerseits von unbestimmter Dauer, was es von den Zeitrenten abgrenzt. Anderseits ist es vom unvermeidlichen Ableben einer oder mehrerer natürlicher Personen abhängig und auf diese Weise zeitlich begrenzt wirksam, dies anders als die ewige Rente. Vorliegend fehlt es an der geforderten, stets in gleichmässiger ­ Hö­he wiederkehrenden Leib­rentenleistung, das Rechtsverhältnis kann den steuerlichen Leib­rentenverhältnissen schon deswegen nicht ­unterstellt werden. Die periodischen Leistungen verbleiben im Bereich der ordentlich steuerbaren Einkünfte aus beweg­lichem Vermögen. Spiegelbildlich sind sie vom Anwendungsbereich des Leibrentenprivilegs ausgenommen.

Art. 16, Art. 22 und Art. 20 f. DBG; Art. 7 Abs. 2 StHG; Art. 516 ff. und Art. 521 OR

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(BGer., 20.12.12 {2C_711/2012}, StR 2013, S. 384)

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