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Kündigt der Vermieter, um vom Nachfolger einen höheren Mietzins zu verlangen, muss er beweisen, dass der bisherige Mietzins unter dem ortsüblichen Niveau liegt. Andernfalls ist seine Kündigung missbräuchlich. Es liegt weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vor, wenn das Gericht bei unvollständigen Angaben zu den Vergleichsobjekten auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichtet.
Art. 369a, Art. 271 und Art. 274d Abs. 3 OR
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(BGer., 21.10.09 {4A_379/2009}, mp 2010, S. 32)
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