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Die Kündigung aus wichtigem Grund beendet den Arbeitsvertrag. Dieser ist daher kein Titel für die provisorische Rechtsöffnung für eine allfällige Forderung aus Art. 337c Abs. 1 OR.

Art. 82 SchKG; Art. 337c Abs. 1 OR

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(BGer., 11.11.09 {5D_147/2009}, BlschK 2010, S. 34)

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