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Das Erfordernis der ärztlichen Verordnung bildet nach der Rechtsprechung des Bundes­gerichts ein taugliches Abgrenzungskriterium zwischen therapeutischen Heilbehandlungen einerseits und Massnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens im Rahmen des allgemeinen Lebensunterhaltes andererseits. Die ärztliche Verordnung einer Heilmassnahme hat vor deren Initiierung zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so kann das Versäumte nicht dadurch nachgeholt werden, dass die bereits durchgeführte Therapie rückwirkend durch einen Arzt für notwendig erklärt und der Name einer bestimmten Therapeutin festgehalten wird. Vorliegend wurde die Behandlung zudem nicht von einer erwiesenermassen «anerkannten» Naturheilpraktikerin durchgeführt. Zwar ist fraglich, ob als Kriterium für die «Anerkennung» ausschliesslich auf die Eintragung im sog. «Erfahrungsmedizinischen Register» (EMR) abgestellt werden kann, wie dies die Vorinstanzen getan haben. Ob der Nachweis für die «Anerkennung» eines Naturheilpraktikers auch auf andere Weise zu erringen ist, muss im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden werden.

Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG

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(BGer., 10.07.09 {2C_103/2009}, StR 2009, S. 906)

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