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Ab dem 1. Januar 2016 gilt bei Telefonverkäufen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Zudem darf nicht mehr in aggressiver Weise für Konsumkredite geworben werden. Der Bundesrat hat entschieden, zwei entsprechende Gesetzesvorlagen zur Änderung des Obligationenrechts und des Konsumkreditgesetzes (KKG) auf dieses Datum hin in Kraft zu setzen. Damit werden Konsumentinnen und Konsumenten bei Telefongeschäften künftig besser geschützt und insbesondere Jugendliche vor Verschuldung bewahrt.
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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 20.10.15, www.ejpd.admin.ch)
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