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Der Bundesrat will den Missbrauch des Konkursrechts unterbinden. Dazu will er die Hürden beseitigen, auf die geschädigte Gläubiger bei der Rechtsdurchsetzung gegen den Schuldner stossen. Er hat die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) eröffnet.

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Eine der wichtigsten Zielsetzungen des Konkursrechts besteht darin, scheiternden Unternehmern eine neue Chance für eine wirtschaftliche Tätigkeit zu gewähren. Das Konkursrecht kann aber auch missbraucht werden, um sich seiner Verpflichtungen zu entledigen und andere Unternehmen auf unlautere Weise zu konkurrenzieren.

Um Missbräuche zu ahnden, stellen das Konkurs- und das Strafrecht bereits heute verschiedene Mittel zur Verfügung. Allerdings zeigt sich, dass die faktischen und rechtlichen Hürden zur Rechtsdurchsetzung für Gläubiger und Behörden teilweise zu hoch sind und deshalb oft auf eine konsequente Rechtsverfolgung verzichtet wird. Der Bundesrat will diese Hürden durch punktuelle Anpassungen im SchKG beseitigen oder zumindest senken.

Gemäss geltendem Recht haftet der Gläubiger, der das Konkursbegehren stellt, für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses oder bis zum Schuldenruf entstehen. Er geht damit ein beträchtliches finanzielles Risiko ein. Mit der Revision soll deshalb der antragsstellende Gläubiger von der Kostentragungspflicht befreit und diese stattdessen auf den Schuldner abgewälzt werden. Hingegen soll das Gericht beziehungsweise das Konkursamt vom Gläubiger weiterhin einen Kostenvorschuss verlangen können. Die letzten im Handelsregister eingetragenen Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans einer juristischen Person sollen aber gegenüber dem vorschusspflichtigen Gläubiger oder dem Konkursamt für die ungedeckten Kosten eines summarischen Verfahrens direkt und solidarisch haftbar gemacht werden können.

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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 22.04.15, www.ejpd.admin.ch)

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