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Die zuständige Behörde kann und soll auch bei grundsätzlich einstellungsfähigen Verwaltungsverfahren von Fall zu Fall prüfen, ob sich die Einstellung rechtfertigt. Ein Steuerverfahren, das im Zeitpunkt der Konkurseröffnung kurz vor dem Abschluss steht, bei dem sich die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nicht weiter verschlechtern kann, der Gerichtskostenvorschuss getätigt ist, keine Bevorzugung oder Benachteiligung droht und ein eminentes Interesse der Konkursmasse an einem abgeschlossenen Verfahren besteht, ist letztinstanzlich zum Abschluss zu bringen.
Art. 207 Abs. 2 SchKG
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(BGer., 16.02.12 {2C_650/2011}, ASA 81 2012, S. 97)
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