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Wer im Todesfall das Geld der Zweiten Säule der Konkubinatspartnerin oder dem -partner überlassen will, muss dies in gewissen Fällen schriftlich festhalten. Steht diese Anforderung in einem Pensionskassenreglement, ist diese Vorsichtsmassnahme unumgänglich, hält das Bundesgericht in einem Urteil fest. Das Bundesgericht erinnert daran, dass es «der Natur der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entspricht, dass im Unterschied zur gesetzlich geregelten Ehe die Beziehung zwischen den Partnern vollumfänglich deren Autonomie überlassen wird». Es sei daher systemkonform, wenn auch in der Zweiten Säule die Begünstigung der nichtehelichen Lebenspartner vom Willen der Beteiligten abhängig gemacht werde. In einem Grundsatzentscheid weist das Bundesgericht die Beschwerde einer Frau ab, deren Partner 2007 verstorben ist. Sie erhält kein Geld aus dessen Zweiter Säule, weil ihr Freund keine schriftliche Begünstigung zu ihren Gunsten verfasst hat. Deshalb erhalten die Mutter und die drei Schwestern die Pensionskassengelder des Verstorbenen.

Art. 20a BVG; Art. 471 ZGB; Art. 99 Abs. 1 BGG

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(BGer., 31.03.10 {9C_3/2010}, Jusletter 26.04.10)

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