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Für die Beurteilung, ob eine Besteuerung konfiskatorischen Charakter hat, ist der prozentuale Steuersatz allein nicht massgebend; man muss die Steuerbelastung über eine genügend lange Periode überprüfen, damit Auswirkungen von ausserordentlichen Faktoren ausgeschlossen werden können. Somit ist es sinnvoll, die Gesamtheit der konkreten Umstände zur Beurteilung beizuziehen, die Dauer und die Schwere der Belastung sowie den Umfang von anderen Steuern und Beiträgen zu berücksichtigen wie auch die Möglichkeit, Steuern auf andere Personen abzuwälzen. Erst wenn die Besteuerung, inklusive Vermögenssteuer, die Einkünfte, einschliesslich Vermögenserträge, nachhaltig und dauerhaft übersteigt, kann davon gesprochen werden, dass das Vermögen von der Besteuerung derart angegriffen wird, dass sie als konfiskatorisch zu qualifizieren ist. Genau deshalb hat die Prüfung des konfiskatorischen Charakters einer Besteuerung nie nur auf der Basis von einer Periode, sondern stets von mehreren Perioden zu erfolgen. Hinzu kommt, dass man den konfiskatorischen Charakter der Steuer ohne Weiteres negieren kann, wenn bei einer positiven Konjunkturentwicklung oder gutem Geschäftsgang das Vermögen von Jahr zu Jahr wächst und die Besteuerung hinter dieser Entwicklung zurückbleibt. Dies gilt so für die Besteuerung von Aktien, wenn diese im Wert steigen, weil die Gesellschaft die Gewinne thesauriert, statt sie auszuschütten. In diesem Fall steigt der innere Wert der Aktien, ohne dass die Einkünfte besteuert werden, sodass in diesem Fall eine steuerliche Belastung, auch wenn es sich um eine hohe Belastung handelt, die jedoch unter den thesaurierten Gewinnen bleibt, nicht als konfiskatorisch qualifiziert werden kann.

Art. 13 und Art. 14 StHG; Art. 26 BV

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(BGer., 5.01.17 {2C_826/2015}, StR 2017, S. 318)

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