Issue
Category
Content
Text

Ein Ehepaar mietete 2008 in Vésenaz (GE) eine Siebeneinhalbzimmer-Villa, focht nach einigen Monaten den Anfangsmietzins von rund 14 500 Franken als missbräuchlich an und verlangte eine Reduktion auf 4000 Franken. Das geht nicht, hat das Bundesgericht nun entschieden.

Ein Objekt der gehobenen Klasse hatte das Ehepaar gesucht, als es für die Suche einer neuen Bleibe eine Agentur beauftragte, die auf solche Immobilien spezialisiert ist. Die Mietzinsvorstellungen der Eheleute bewegten sich zwischen 18 000 und 19 000 Franken. Mit der Villa in Vésenaz kamen sie günstiger davon und erhielten neben den siebeneinhalb Zimmern drei Badezimmer, eine Küche, ein Jacuzzi, einen Pool mit Badehaus, diverse Extras sowie einen grossen und ruhigen Garten – alles gut unterhalten und unweit des Genfersees. Im Juli 2008 zogen die Eheleute ein. Wegen eines Streits bezüglich der Mietzinskaution von 36 000 Franken suchte das Paar Rat beim Mieterverband und erfuhr dabei: Der Anfangsmietzins ist anfechtbar. Daraufhin liess es die Vermieter wissen, dass es einen monatlichen Mietzins von 3000 bis 4000 Franken für angemessen halte. Man sei aber offen für eine gütliche Einigung. Es folgte eine gerichtliche Auseinandersetzung, während welcher die Mieter auszogen. Und die Vermieter verkauften ihr Haus im Juli 2012 für rund 3,6 Millionen Franken. Das Kantonsgericht Genf kam im Mai 2013 jedoch zum Schluss: Bei der Villa handelt es sich nicht um ein Luxusobjekt und damit dürften die Mieter den Anfangsmietzins anfechten. Bei luxuriösen Wohnungen und Häusern schliesst das Gesetz diese Möglichkeit aus. Das Bundesgericht hat nun aber den beschwerdeführenden Vermietern recht gegeben. Es verwendet auch nicht viele Worte darauf, dass die Villa den gewöhnlichen Standard bezüglich Komforts klar übersteige und gesamthaft betrachtet ein Luxusobjekt darstelle. Dies ergebe sich aus den zahlreichen typischen Luxuselementen wie mehreren Bädern, Jacuzzi oder Alarmanlage. Einzelne Mängel, welche von den Mietern beklagt wurden, änderten nichts am Charakter des Hauses.

Art. 253a, Art. 253b, Art. 258, Art. 259a, Art. 269 und Art. 270 OR; Art. 2 und Art. 4 ZGB; Art. 116 ZPO; Art. 9 BV

Text

(BGer., 11.01.16 {4A_257/2015}, Jusletter 1.02.16)

Tags
Date