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Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Grund des Vermögenszuflusses nicht relevant. So gehört beispielsweise auch eine erhaltene Genugtuung zum Vermögen, über das der Empfänger ungeschmälert verfügen kann. Die Vorinstanz hat vorliegend zu Recht erwogen, der Sohn sei in der fraglichen Steuerperiode nicht auf die Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen.

Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG

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(BGer., 14.06.11 {2C_357/2010}, StR 2011, S. 676)

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