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Die Vorinstanz hatte entschieden, dass als selbständiges kantonales Recht der Begriff der Angehörigen, welche nicht in der Lage sind, selber für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (Art. 39 Abs. 2 lit. c StG GE), streng gemäss der kantonalen Rechtsprechung und der vorbereitenden Arbeiten ausgelegt werden muss. Als unterstützungsbedürftige Personen werden solche verstanden, die nicht in der Lage sind – aus Gründen ihres Alters oder eines Handicaps –, ihren Lebensunterhalt selber zu verdienen, einer bezahlten Beschäftigung nachzugehen oder sonst eine gewinnbringende Aktivität auszuüben, mit welcher sie mehr als das gesetzliche Minimum verdienen könnten, was jedoch bei einer Person, welche einem Studium nachgeht, gerade nicht der Fall ist. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung des Legalitätsprinzips rügen, insbesondere unter dem Blickwinkel der ausreichenden Bestimmtheit des Rechtssatzes, muss ihre Beschwerde abgewiesen werden. Mit Hinweis auf Art. 8 und 127 Abs. 2 BV rügen die Beschwerdeführer vergebens die Verletzung der Gleichbehandlung. Die Vorinstanz hat auf überzeugende Art und Weise dargelegt, weshalb Art. 39 Abs. 2 lit. c StG GE das Grundrecht auf Gleichbehandlung nicht verletzt.

Art. 39 Abs. 2 lit. c StG GE; Art. 8 und Art. 127 Abs. 2 BV

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(BGer., 23.05.16 {2C_327/2016}, StR 2016, S. 970)

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