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Voraussetzung für den Kinderabzug ist unter anderem, dass das volljährige, sich in Ausbildung befindende Kind auf die Unterstützungsleistungen der Eltern angewiesen ist. Dies ist bei einem Kind, welches ein Einkommen von rund 40 000 CHF hat, nicht der Fall.

§ 34 Abs. 1 lit. a StG ZH; Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG

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(VerwGer. ZH, 14.09.14 {SR.2014.54}, ZStP 2015, S. 35)

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