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Die eheliche Beistandspflicht erstreckt sich nicht nur auf den Lebensunterhalt, sondern auch auf andere Bedürfnisse wie etwa den Rechtsschutz. Daher kann die vermögende Ehefrau zur Leistung eines Vorschusses verpflichtet werden, und der Anspruch auf un­entgeltliche Rechtspflege zulasten des Staates entfällt.

Die Vorinstanz hatte die unentgeltliche Rechtspflege in einem Aberkennungsprozess mit der Begründung verweigert, der Kläger verfüge laut Steuererklärung über Wertschriften im Wert von knapp 350 000 Franken und sei daher nicht mittellos. Der Betroffene machte vor Bundesgericht geltend, er sei nicht mehr erwerbstätig und verfüge an Einnahmen einzig über eine AHV-Rente. Er sei zudem ausgepfändet und habe Schulden in Millionenhöhe. Die fraglichen Wertschriften gehörten seiner Ehefrau, die nicht bereit sei, ihn im Aberkennungsprozess zu ­unterstützen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV behält auch unter der neuen ZPO Gültigkeit. Danach gilt eine ­Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Bestimmung der ­Bedürftigkeit sind nicht nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers massgeblich. Vielmehr sind auch die Mittel der ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen (z.B. Ehegatte) zu ­berücksichtigen. Die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichts­losen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach. Aufgrund dieser Subsidiarität der unentgeltlichen Rechts­pflege gegenüber der Beistandspflicht des Ehegatten muss zur Beurteilung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auch die wirtschaftliche Situation des Ehegatten (oder anderer unterstützungspflichtiger Personen) berücksichtigt werden. Dies gilt auch für vermögensrechtliche Pro­zesse. Die eheliche Beistandspflicht umfasst nicht nur den Lebensunterhalt des anderen Ehegatten, sondern darüber hinaus auch andere Bedürfnisse, insbesondere den Rechtsschutz. Im beurteilten Fall stand fest, dass die Ehefrau des Aberkennungsklägers über Wertschriften im Wert von knapp 350 000 Franken verfügt und eine ­Eigentumswohnung mit Steuerwert in gleicher Höhe besitzt. Unter diesen Umständen gilt: «Die Ehefrau kann aufgrund ihrer ehelichen Beistandspflicht verpflichtet werden, aus ihrem Vermögen oder Vermögensertrag einen Vorschuss zu leisten, unter Vorbehalt endgültiger Auseinandersetzung unter den Ehegatten.»

Art. 29 BV; Art. 117 ZPO

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(BGer., 20.06.13 {4A_148/2013}, Jusletter 15.07.2013)

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