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Der Konkubinatspartner / die Konkubinatspartnerin hat keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung der ver­storbenen Person, wenn er / sie schon eine Witwen- oder Witwerrente von einer Vorsorgeeinrichtung (entweder derjenigen der verstorbenen Person oder einer anderen Vorsorgeeinrichtung) bezieht. Dies gilt unabhängig von der Höhe dieser bereits fliessenden Rente.

N. (ledig) und G. (Witwe) informierten 2007 die Pensionskasse von N. (folgend die Kasse) über ihre Partnerschaft. Im Mai 2010 starb N. Mit Brief vom 18. Mai 2010 wies G. die Kasse da­rauf hin, dass sie keine Witwenrente der 2. Säule beziehe. Nachdem die Kasse Kenntnis von einem Schreiben vom 10. Juni 2010 der Vorsorgestiftung Y. erhielt, in welchem diese gegenüber G. einen Anspruch auf eine Witwenrente bestätigte, teilte die Kasse G. mit, dass sie keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen habe, weil sie schon von einer anderen Vor­sorgeeinrichtung eine Hinterlassenenrente beziehe. Gemäss Art. 20a Abs. 2 BVG besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Abs. 1 lit. a, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht. Die beschwerdeführende G. erklärt, dass im konkreten Fall nicht eine wirkliche Rentenkumulation vorliege, da die jeweiligen Beträge nicht vergleichbar seien (3816 Fr. jährlich von der Vorsorgestiftung der Y. AG und 23 028 Fr. jährlich von der beklagten Kasse). Sie bringt vor, dass eine Abweisung ihrer Klage einer klaren Verweigerung jeglicher Leistung durch die Beklagte gleichkäme, was willkürlich und unverhältnismässig wäre. Das Bundesgericht stützt sich auf die Botschaft des Bundesrates zur 1. BVG-Revision, wonach Art. 20a Abs. 2 BVG eine Kumulation von Hinterlassenenleistungen verhindern soll, wenn der Lebenspartner gleichzeitig eine Witwen- oder Witwerrente bezieht (vgl. BBl 2000 2637 ff., insbes. S. 2691). Weder aus dem Wortlaut von Art. 20a BVG noch aus der Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck des Gesetzes noch aus seiner Systematik ergibt sich, dass diese Gesetzesbestimmung mit dem Überentschädigungsverbot in Zusammenhang steht. Art. 20a Abs. 2 BVG kann folglich nicht im von der Beschwerdeführerin gewollten Sinn, d.h. im Themenbereich der Überentschädigung, verstanden werden. Die beklagte Kasse hat deshalb der Beschwerdeführerin zu Recht einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen für Konkubinatspartner verweigert.

Art. 20a Abs. 2 BVG

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(BGer., 26.02.13 {9C_568/2012}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 132, 28.05.2013)

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