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Arbeitgeber dürfen die Computer-Aktivitäten ihrer Angestellten nicht im Geheimen überwachen. Das Bundesgericht hat darum die frist­lose Kündigung eines Kaders des Zivilschutzes in Bellinzona aufgehoben.

Der Arbeitgeber des Ausbildungschefs und stellvertretenden Zivilschutzkommandanten, der auch Stadtrat (Exekutivmitglied) war, verdächtigte diesen, den Amtscomputer während der Arbeitszeit zu arbeitsfremden Zwecken zu nutzen. Darum installierte er eine Spionage­software, welche die Tätigkeiten des Mannes am Geschäftscomputer drei Monate lang aufzeichnete. Dabei wurden mittels regelmässigen Screenshots die getätigten Operationen wie die aufgerufenen Webseiten und der E-Mail-Verkehr aufgenommen. So konnte der Arbeitgeber nachweisen, dass der Angestellte einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit für private oder ­zumindest geschäftsfremde Tätigkeiten ver­wendete. Die Inhalte der observierten Computeraktivitäten waren teilweise streng vertraulich, privat oder unterstanden dem Amtsgeheimnis. Der Kader wurde schliesslich fristlos entlassen. Das Bundesgericht hob nun – wie zuvor schon das kantonale Verwaltungsgericht – die Kündigung auf, weil die Grundlagen dazu unrecht­mässig beschafft wurden. Der verdeckte Einsatz eines Überwachungsprogramms sei unzulässig. Er entspreche einem Kontrollsystem, welches das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen solle, und widerspreche damit dem Arbeitsgesetz. Darüber hinaus sei eine derartige Überwachung unverhältnismässig. Zwar habe der Arbeitgeber ein legitimes Interesse an der Kontrolle einer Arbeitsleistung. Dieses Interesse lasse sich aber mit weniger heftig eingreifenden Mitteln durchsetzen. Das Bundesgericht erwähnte dabei etwa die Sperrung gewisser Webseiten sowie die Analyse der Webnutzung und der elektronischen Post gemäss den Richtlinien des Eidgenössischen Datenschützers.

Art. 328b, Art. 337 und Art. 362 OR; Art. 6 EMRK; Art. 179novies StGB; Art. 3a, Art. 6, Art. 26 und Art. 40 ArG; Art. 5e, Art. 9 und Art. 29 BV; Art. 152 ZPO; Art. 4 und Art. 29 DSG

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(BGer., 17.01.13 {8C_448/2012}, Jusletter 4.02.13)

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