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Sofern der Arbeitsvertrag nicht anderes festlegt, haben Angestellte im Stundenlohn keinen Anspruch auf eine Entschädigung der Feiertage. Eine Ausnahme gilt laut Bundesgericht nur für den 1. August und auch das nur, wenn er auf einen Werktag fällt.

Art. 329 Abs. 3 und Art. 322 Abs. 1 OR; Art. 110 Abs. 3 BV

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(BGer., 4.05.10 {4A_54/2010}, Jusletter 14.06.10)

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