Streitig ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Übertragung der Hälfte seines bei der beklagten Freizügigkeitseinrichtung gelegenen Vorsorgeguthabens auf eine andere Freizügigkeitseinrichtung verlangen kann.
Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes sind zwei Formen zugelassen, nämlich das Freizügigkeitskonto und die Freizügigkeitspolice. Diese zwei Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes werden durch «Freizügigkeitseinrichtungen» geführt, welche klar von den Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 48 ff. BVG abgegrenzt werden müssen. Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden. Die Versicherten können jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln.
Basierend auf Art. 12 Abs. 1 FZV darf die Austrittsleistung pro Freizügigkeitsfall an nicht mehr als zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden. Die Versicherten können dabei zwischen zwei Einrichtungen der gleichen Form oder zwei verschiedenen Formen von Einrichtungen (Bankstiftung oder Versicherungseinrichtung) wählen. Gemäss Bundesgericht bestimmt der klare Wortlaut dieser Bestimmung unzweideutig, dass die Übertragung «von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung» und nicht von einer Freizügigkeitseinrichtung aus erfolgt. Absatz 1 bezieht sich also einzig auf den Fall, dass ein Versicherter nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus der Vorsorgeeinrichtung austritt. Und in diesem Fall kann er nach Art. 12 Abs. 1 FZV seine Austrittsleistung auf zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen aufteilen.
Absatz 2 desselben Artikels ermöglicht es der versicherten Person, anschliessend jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu wechseln. Bei dieser Bestimmung geht es um den Fall, dass der Versicherte schon sein gesamtes Freizügigkeitsguthaben an eine einzige Freizügigkeitseinrichtung übertragen hat. Hat er sich anfänglich für ein Freizügigkeitskonto entschieden, kann er folglich sein Freizügigkeitsguthaben später entweder an eine andere Bankstiftung oder an eine Versicherungseinrichtung übertragen. Und umgekehrt, wenn er seine Austrittsleistung ursprünglich an eine Versicherungseinrichtung übertragen hat, kann er jederzeit die Versicherungseinrichtung wechseln oder sein Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto übertragen.
Das Bundesgericht stellt klar, dass diese Regelung es dem Versicherten nicht erlaubt, sein Freizügigkeitsguthaben aufzusplitten, indem er die Freizügigkeitskonten oder die Freizügigkeitspolicen vervielfacht. Indem das kantonale Gericht entschieden hat, dass der Beschwerdeführer die Hälfte seines bei der beklagten Freizügigkeitseinrichtung gelegenen Vorsorgeguthabens nicht an eine andere Freizügigkeitseinrichtung übertragen darf, hat es folglich nicht Bundesrecht verletzt, weshalb die Beschwerde unbegründet ist.
Art. 2 und Art. 4 FZG, Art. 12 FZV
(BGer., 29.03.10 {9C_479/2009}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 118, 2.06.10)