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Die Angabe des Zivilstandes ist im Verkehr mit Behörden unerlässlich und stellt einen zulässigen Eingriff in die Privatsphäre dar. Auch zahlreiche internationale Übereinkommen beziehen sich auf den Zivilstand. Die Frage der Zivilstände ist zudem eng mit der derzeit geführten Diskussion zum zeitgemäs­sen Familienrecht verbunden. Der Bundesrat lehnt deshalb eine Anpassung oder gar eine Aufhebung der Zivilstände zum jetzigen Zeitpunkt ab.

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Die Zivilstandsdokumente garantieren einen schnellen und eindeutigen Nachweis eines rechtlich relevanten Beziehungsstatus. Das ist wichtig, denn die Rechtsordnung sieht je nach Zivilstand in verschiedenen Bereichen unterschiedliche Rechte und Pflichten vor. Namentlich im Sozialversicherungs- und Familienrecht funktioniert das System dank der Verwendung der Zivilstände verlässlich und schafft so Rechtssicherheit. Dies unterstreicht der Bundesrat in seinem aufgrund des Postulats 12.3058 («Prüfung einer möglichen Änderung der Zivilstandsbezeichnungen») erstellten Bericht.

Der Bundesrat hat Verständnis dafür, dass die Angabe des Zivilstandes in bestimmten Verwaltungsverfahren Vorbehalte auslösen kann. Allerdings würde die Aufhebung von Zivilständen dieses Problem nicht lösen, sondern allenfalls verschärfen. Möchte beispielsweise eine geschiedene Person erneut heiraten, müsste sie mittels Scheidungsurteil und Rechtskraft­bescheinigung beweisen, dass eine frühere Ehe gerichtlich gültig aufgelöst wurde.

Der Bericht hält weiter fest, dass der Zivilstand auch auf internationaler Ebene bedeutsam ist. Die Zivilstände werden, mit Ausnahme der eingetragenen Partnerschaft, weltweit einheitlich benutzt und garantieren so einen schnellen und sicheren Informationsaustausch.

Der Bundesrat prüfte auch die Frage, inwieweit die Zivilstände die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger verletzt. Die Erhebung, Registrierung und Bearbeitung des Zivilstandes kann zwar im Einzelfall das Recht auf Privatsphäre einschränken. Diese Einschränkung beruht aber auf einer gesetzlichen Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und respektiert das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem ist das Zivilstandsregister der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Vor allem erachtet es der Bundesrat als wichtig, dass Bürgerinnen und Bürger wissen, in welchen Fällen sie sich auf die Achtung der Privatsphäre berufen und die Bekanntgabe ihres Zivilstandes verweigern können: Der Zivilstand muss nämlich einzig dort angegeben werden, wo es gesetzlich erforderlich ist.

Der Bericht weist auch darauf hin, dass derzeit im Rahmen des Postulates 12.3607 «Zeitgemäs­ses kohärentes Zivil- und insbesondere Fami­lienrecht» die Grundlagen und die Ausrichtung eines modernen Familienrechts diskutiert werden. Im Zuge dieser Arbeiten wird auch die Frage nach der Aufhebung oder Erweiterung von gewissen Zivilständen geprüft. Ein Eingriff in die Zivilstände zum jetzigen Zeitpunkt würde einerseits dieser Diskussion vorgreifen und andererseits eine Lösung schaffen, die – je nach Ausgang der Arbeiten – in Zukunft überholt sein könnte. Der Bundesrat erachtet deshalb eine punktuelle Änderung einzelner Zivilstände momentan für nicht angebracht.

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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 8.10.14, www.ejpd.admin.ch)

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